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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten

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Bankengesetz AS 20..

2. Obligationenrecht13

Art. 1186

F. Abweichende 1

Abreden Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem An-

leihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.

2 Soweit Anleihensobligationen gesamthaft oder teilweise ausserhalb der Schweiz öffentlich ausgegeben werden, können anstelle der Bestimmungen dieses Abschnittes die Bestimmungen einer anderen mit der öffentlichen Ausgabe zusammenhängenden Rechtsordnung über die Gläubigergemeinschaft, ihre Vertretung, Versammlung und Beschlüsse für anwendbar erklärt werden.

3. Bundesgesetz vom 11. April 188914 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 173b Abs. 2

3bis Verfahren der

2 Nicht der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen Schuldner, Eidgenössischen

Finanzmarktauf- die nicht über die erforderliche Bewilligung der FINMA verfügen.

sicht

4. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200815

Art. 11a Segregierung

1 Die Verwahrungsstelle ist verpflichtet, Eigen- und Drittbestände in ihren Büchern getrennt zu halten.

2 Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle im Inland, so hat sie die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten. Drittverwahrungsstellen müssen den Verwahrstellen die Möglichkeit anbieten, Eigen- und Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten.

3 Erfolgt die Verwahrung im Ausland, so vereinbart die Schweizer Verwahrungsstelle mit der ersten ausländischen Drittverwahrungsstelle, dass diese die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten hält.

4 Ist eine Vereinbarung nach Absatz 3 nach dem Recht des betroffenen Staates oder aus operationellen Gründen nicht möglich, so trifft die Schweizer Verwahrungsstelle

13 SR 220

14 SR 281.1

15 SR 957.1