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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
e. der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe;
f. der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;
g. der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;
h. Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Gläubiger;
i. einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;
j. den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.
Art. 30c Kapitalmassnahmen
1 Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.
2 Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind:
a. privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG6: im Umfang ihrer Privilegierung;
b. besicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherstellung;
c. verrechenbare Forderungen: im Umfang ihrer Verrechenbarkeit; und
d. Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte.
3 Die FINMA kann Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ausnehmen, soweit dies für die Weiterführung der Bank erforderlich ist.
4 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind nur möglich, wenn vorher:
a. das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert werden; und
b. das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird.
5 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
a. nachrangige Forderungen;
b. Forderungen, die auf Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) basieren; Absatz 6 bleibt vorbehalten;
c. übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;
d. Einlagen.