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Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 14 Seiten
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Bankengesetz AS 20..
Art. 31d Rechtswirkung des Sanierungsplans
1 Die Anordnungen des Sanierungsplans werden wie folgt wirksam:
a. bei systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten: mit Genehmigung des Sanierungsplans;
b. in allen anderen Fällen: mit unbenutztem Ablauf der Frist nach Artikel 31a Absatz 1.
2 Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für:
a. die Herabsetzung von bestehendem und die Schaffung von neuem Eigenkapital;
b. die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital;
c. die Reduktion von Forderungen;
d. die Übertragung von Grundstücken;
e. die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals.
3 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.
Art. 32 Abs. 3, 3bis und 4
3 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG7 ist anstelle der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h verfügt, so ist der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung massgebend.
3bis Das Anfechtungsrecht verjährt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.
4 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1–2bis sinngemäss.
Art. 34 Abs. 2 und 3
2 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Vorbehalten werden die Artikel 35–37m. Die FINMA kann abweichende Verfügungen treffen.
3 Die FINMA kann das Verfahren näher regeln, namentlich Fristen und Abläufe.
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.