Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur VVEA

 Ziffer 1.5: 36 Zustimmungen (BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, FDP, SP, SGB, PUSCH, InfraWatt, Swissmem, INOBAT, Auto Recycling, VASSO, UFS, scienceindustries, cemsuisse, arv, Swiss Textiles), vier teilweise Zustimmung (GR, ECO SWISS, SBV, Infra), 1 Ablehnung (SZ).

 Ziffer 1.6: 37 Zustimmungen (LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, FDP, SP, SGB, PUSCH, ECO SWISS, InfraWatt, Swissmem, INOBAT, Auto Recycling, VASSO, UFS, scienceindustries, cemsuisse, arv, Swiss Textiles), eine teilweise Zustimmung (BE), 1 Ablehnung (SZ).

Die Kantone GR und SG sowie PUSCH haben Vorbehalte, dass die Grenzwerte nur für Schadstoffe gelten, welche auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind. Sie fordern eine Begrenzung der geogenen Schadstoffe oder eine Gefährdungsabschätzung im Einzelfall. Der Kanton BS und ECO SWISS finden die Verknüpfung der Bedingungen nach Buchstabe a und b nicht verständlich. Infra verlangt eine genauere Definition von «menschlicher Tätigkeit» und der SBV fordert, dass die Änderung nicht zu weiteren Forderungen auf der Baustelle führen darf.

2.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage

2.3.3.1 Zusätzlicher Antrag zu Art. 3 Begriffe sowie Art. 6 Berichterstattung

Änderung Art. 3 Bst. b

Der Kanton BS sowie die Stadt Genf, Stadt Biel, Stadt Thun, Gemeinde Köniz und der SGV, SSV, STIL, ASTAG, REAL, SVKI und ERB beantragen eine Änderung des Artikel 3 Buchstabe

b. Die aktuelle Unternehmensdefinition sei nicht vollzugstauglich und der administrative Mehraufwand für die Städte und Gemeinden unverhältnismässig. Für die Beurteilung der Monopolzugehörigkeit eines Unternehmens soll die Summe der Vollzeitstellen pro Gemeinde verwendet werden.

Zusatz in Art. 3 Bst. a Ziff. 2 und 3

Weiter beantragt REAL, dass die Zusammensetzung des Siedlungsabfalls (gemischt, brennbar, sortenrein) klarer in der Verordnung definiert werden soll. In Art. 3 Bst. a Ziff. 2 und 3 soll ein Zusatz eingefügt werden: „… stammende Abfälle, die gemischt, brennbar und betreffend Inhaltsstoffe mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind“.

Neuer Art. 6 Abs. 4

ERB beantragt, dass die Kantone „jährlich die erforderlichen Unternehmenslisten gestützt auf Art. 3 Bst. b erstellen und diese den Gemeinden zur Verfügung stellen“.

2.3.3.2 Zusätzlicher Antrag zu Art. 14 Biogene Abfälle

Der sbv-usp, Ökostrom Schweiz, SLV, Bio Suisse, Kompostforum beantragen aufgrund der Kunststoffproblematik im Gärgut und dessen Eintrag in die landwirtschaftlichen Böden eine Änderung des Artikel 14 wie folgt (in kursiver Schrift):

1 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:

b. sie separat gesammelt wurden; und

3 Biogene Abfälle, die nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind am Ort des Anfalles separat zu sammeln, von anorganischen Materialien zu trennen und dürfen weder vorgängig noch nachträglich mit biogenen Abfällen nach Absatz 2 noch mit anderen anorganischen Materialien vermischt werden.

10/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394