Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Videoplattformdienste werden zudem durch die AVMD-Richtlinie neu dazu verpflichtet

Alterskontrollsysteme, Meldesysteme etc. einzuführen.

1.3.3 Regulierung in einzelnen Ländern

In einem internationalen Vergleich von Regulierungssystemen44 zeigen die Autoren auf, dass Jugendmedienschutz in allen 14 untersuchten Ländern politische und gesellschaftliche Relevanz hat. Alle Länder kennen sowohl regulierende wie erzieherische Kinder- und Jugendschutzmassnahmen. Allerdings weist keines der untersuchten Länder einen gesamthaften, alle Medientypen umfassenden Jugendschutzrahmen auf oder diskutiert eine entsprechende Regulierungsstrategie. Bei den EU-Mitgliedstaaten existieren vor allem bei denjenigen

Medientypen Regelungen, für die EU-Richtlinien Vorgaben machen. Da ist insbesondere die AVMD-Richtlinie zu nennen, welche bisher lineares Fernsehen und Abrufdienste (VoD) regelt. Die übrigen elektronisch übermittelten Inhalte, die nicht unter den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie fallen, werden in den wenigsten Fällen geregelt. Eine Ausnahme bilden hier einzig die öffentlichen Kinovorführungen, entsprechende Gesetze haben in vielen

europäischen Ländern eine lange Tradition.

In mehreren europäischen Ländern werden Formen der Ko-Regulierung umgesetzt. So unter anderem in den Niederlanden, Grossbritannien, Deutschland, Irland, Island, Norwegen,

Slowenien, der Türkei und Italien.

In den Niederlanden wurde die privatrechtliche, medienübergreifende Klassifizierungsstelle Netherlands Institute for the Classification of Audiovisual Media (NICAM) geschaffen, die Kodiererinnen und Kodierer ausbildet, welche auf Grundlage eines wissenschaftlich basierten Fragebogens Alterseinstufungen vornehmen mit den Stufen 0, 6, 9, 12 und 16. NICAM wird gemeinsam von der niederländischen Regierung und der audiovisuellen Wirtschaft finanziert. Kontrollmechanismen sind auf verschiedenen Ebenen vorgesehen: NICAM führt

stichprobenartige Kontrollen durch, der niederländischen Medienbehörde (Commissariat voor de Media) obliegt die Aufsicht und die Konsumentinnen und Konsumenten können

Beschwerde gegen einzelne Einstufungen erheben. Gemäss aktuellen Zahlen nutzen über 95 % der holländischen Eltern das System Kijkwijzer und finden es nützlich. Das System ist mittlerweile von Island, Slowenien (geringe Adaption) und der Türkei (angepasste Version) übernommen worden. Für die Anbieterinnen und Anbieter von Kinofilmen, TV-Inhalten,

Videospielen und mobilen Inhalten sieht der gesetzliche Rahmen die Pflicht einer

Alterskennzeichnung durch NICAM vor. Bei Videospielen orientiert sich NICAM an PEGI. Für Abrufdienste gilt in den Niederlanden, dass Inhalte, die die physische, geistige oder ethische Entwicklung von Personen unter 16 Jahren ernsthaft gefährden könnten, von diesen

normalerweise weder gesehen noch gehört werden dürfen.45

In Grossbritannien hat der zuständige Minister die Möglichkeit, eine Klassifizierungsstelle zu benennen. Dieses privatrechtlich organisierte «British Board of Film Classification» nimmt die Klassifikation von Kinofilmen und DVDs vor. Es orientiert sich an den Altersstufen U

(universal), PG (universal, mit dem Hinweis, dass gewisse Szenen für Kinder unter 8 Jahren nicht geeignet sind), 12A (freigegeben ab 12, mit Begleitung einer erwachsenen Person darf auch ein Kind unter 12 Jahren den Film im Kino sehen), 12, 15, 18. Das «British Board of Film Classification» unterliegt einer regelmässigen Berichtspflicht und finanziert sich

ausschliesslich aus den Gebühren für die Alterseinstufung. Auch im Bereich der Videospiele liegt eine Ko-Regulierung vor: eine nicht-staatliche Stelle ist staatlich zur Erteilung

verbindlicher Alterskennzeichen legitimiert, die sich auf PEGI stützt. Das Fernsehen unterliegt der staatlichen Aufsicht. Bezüglich der Abrufdienste konnte der Staat bis Ende 2015

44 Schulz / Dreyer / Dankert / Puppis / Künzler / Wassmer (2015): Identifikation von Good Practice im Jugendmedienschutz im internationalen Vergleich. Bern: BSV. Siehe auch Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (2012): Jugendschutz bei audiovisuellen Abrufinhalten. IRIS plus 2012 - 6, S. 14-17.

45 Europäische Audiovisuelle Informationsstelle: AVMSDatabase (http://avmsd.obs.coe.int/), Art. 12 On-demand services and minors (Suche vom 19.02.2019).