Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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sich voraussichtlich auf die Regelung der elektronisch übertragenen linearen und nicht-
linearen Medienangebote, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind, sowie auf Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag beschränken.54
Eine Branchenvereinbarung der Veranstalter von Radio- bzw. Fernsehprogrammen existiert in der Schweiz nicht.
1.4.3 Regulierung im Bereich Abruf- und Plattformdienste
Die AVMD-Richtlinie der EU (vgl. Kap. 1.3.1) ist für die Schweiz nicht verbindlich.
Artikel 93 Absatz 1 BV überträgt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz über den Bereich Radio und Fernsehen «sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen». Dazu ist auch das Internet zu zählen. Bisher hat der Bund von dieser Rechtsetzungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht, es bestehen
gegenwärtig keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor ungeeigneten Inhalten im Internet bzw. für Abruf- und Plattformdienste,
welche über die strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehen.
In der Schweiz bieten u. a. Telekommunikationsunternehmen und Veranstalterinnen von Fernsehprogrammen audiovisuelle Mediendienste auf Abruf wie VoD55 an. Abrufdienste werden aber auch von ausländischen Anbieterinnen und Anbietern via Internet betrieben. Und
schliesslich werden Videoprodukte auch von Detailhändlerinnen und -händlern online zum Download vertrieben. Spezifische gesetzliche Regelungen zum Jugendschutz bei
Abrufdiensten existieren in der Schweiz bisher nicht.
Plattformdienste (bspw. YouTube) organisieren die Speicherung einer grossen Menge an Sendungen bzw. Videospielen oder an von Nutzenden erstellten Videos, welche der
Öffentlichkeit angeboten werden. Die Anbieterin oder der Anbieter von Plattformdiensten selbst trägt dabei keine redaktionelle Verantwortung. Auch für Plattformdienste existieren in der Schweiz bisher keine gesetzlichen Regelungen und auch keine
Selbstregulierungsmassnahmen.
Seitens der Branche bestehen hingegen zwei Selbstregulierungsvereinbarungen, welche Massnahmen im Internetbereich im Allgemeinen zum Thema haben.
Die «Neue Brancheninitiative Jugendmedienschutz der asut» verpflichtet die
unterzeichnenden Telekommunikationsunternehmen dazu, Informationen zum Thema
Jugendmedienschutz zur Verfügung zu stellen, «welche die Medienkompetenz von
Jugendlichen, Eltern, Erziehenden und Lehrpersonen fördern»56. Zudem werden die
Unterzeichnenden verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden wirksame Internetfilter zur
Verfügung zu stellen und falls sie über ein VoD-Angebot verfügen, zu ermöglichen, mithilfe einer Jugendschutzfunktion Filme mit Altersbeschränkungen zu sperren.
Der «Code of Conduct Hosting (CCH)» der simsa legt für den Umgang mit unzulässigen Inhalten wie Kinderpornografie ein Notice-and-Takedown-Verfahren fest.57
1.4.4 Regulierung im Bereich öffentliche Vorführungen
Wie bei den Filmen auf Bildtonträgern liegt die Gesetzgebungskompetenz auch im Bereich der öffentlichen Filmvorführungen primär bei den Kantonen. Artikel 95 Absatz 1 BV räumt
54 Vgl. VE-BGeM (Vernehmlassung: Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien. Erläuternder Bericht vom Juni 2018); https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-71213.html (Stand: 19.02.2019).
55 VoD kann in zwei Formen unterteilt werden: «Download» (herunterladen vor dem Betrachten) und «Streaming» (gleichzeitig herunterladen und wiedergeben). Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Video-on- Demand (Stand: 19.02.2019)
56 https://asut.ch/asut/resources/documents/brancheninitiative_jugendmedienschutz_201605.pdf (Stand: 19.02.2019), S. 5.
57 Vgl. auch Kapitel 1.2.2.