Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Tabelle 3: Medienarten und Medienkanäle Medienkanal: Physische Trägermedien Datennetz Vorführung Medienart:
Film CD, DVD, andere Träger- TV, Abrufdienste (Video on Kino
medien Demand VoD),Videoplattform-
dienste, Download
Videospiele CD, DVD, andere Träger- Online-Spiele (Spiele- und Spielemesse, Spiele-
medien Browsergame-Plattformen), meisterschaft u. ä. Download
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Die Regulierung im Film- und Videospielebereich zeichnet sich durch eine hohe Komplexität aus: Nach aktuell geltendem Recht erfolgt die Regulierung je nach Medienart auf
Bundesebene (TV) oder auf Kantonsebene (Kino/Film/Videospiele), wobei die meisten
Kantone auf eine Regulierung verzichten. Darüber hinaus haben sich verschiedene
Branchenverbände zu Selbstregulierungsmassnahmen verpflichtet. Die aktuelle Regulierung im Film- und Videospielebereich wird in den nachfolgenden Kapiteln entlang der
verschiedenen Medienkanäle genauer beschrieben und in Kapitel 1.4.5 (Tabelle 4)
übersichtsmässig dargestellt.
1.4.1 Regulierung im Bereich der physischen Trägermedien
Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Filme auf Bildtonträgern (DVD, Blue-ray, Video) liegt primär bei den Kantonen. Artikel 95 Absatz 1 BV räumt dem Bund zwar eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten ein
(siehe dazu Kap. 5.1). Bis anhin hat der Bund von dieser Rechtsetzungsbefugnis auf diesem Rechtsgebiet nicht Gebrauch gemacht; es existieren somit zum Jugendschutz bei Filmen und Videospielen keine bundesrechtlichen Regeln.
Auf interkantonaler Ebene wurde am 18. September 2012 die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film (JIF) gegründet.48 Der Vereinbarung gehören alle Kantone an, mit Ausnahme der Kantone Tessin und Zürich. Zweck der Kommission ist es, für die Kantone und Branchen Empfehlungen zum Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen und Filme auf Bildtonträgern abzugeben. Bei ihren Entscheiden orientiert sich die Kommission an
bestehenden Entscheiden der FSK in Deutschland und deren fünf Altersklassen (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren). Besteht für einen Film seitens der FSK keine Einstufung – dies ist v.a. bei Schweizer Filmen, Filmen aus Italien und dem französischen Sprachraum der Fall – so wird dieser Film durch die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film selbst beurteilt, u.a. auf der Basis einer Visionierung des Films. Die Kommission hält sich dabei an folgende Alterseinstufungen: ab 0, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 Jahren. Die Kommission kann
ausserdem bei Filmen mit vorhandener FSK Altersfreigabe eine davon abweichende
Einstufung vornehmen, was jedoch in der Praxis lediglich bei Filmen, die in die Kinos
kommen, gemacht wird (vgl. Kap. 1.4.4).
Gesetzliche Jugendschutzbestimmungen bestehen im Bereich der Filme auf Bildtonträgern lediglich in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis.
Als Massnahme zur Selbstregulierung im Bereich des Verkaufs und Verleihs von Filmen auf Bildtonträgern hat der SVV im Jahr 2007 den «Movie-guide Code of Conduct»49 beschlossen.
48 Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen der KKJPD, Pro Cinema, dem SVV und der EDK vom 26.10.2011: http://filmrating.ch/pdf/VereinbarungKommissionJugendschutz-Film_d.pdf (Stand: 19.02.2019).
49 Siehe http://www.svv-video.ch/downloads/coc/CoC_2_1_d.pdf (Stand: 19.02.2019).