Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Er verpflichtet die Unterzeichnenden zur Alterskennzeichnung auf digitalen Speichermedien und zur Abgabekontrolle im Verkauf. Für den Versandhandel sowie für den Onlinevertrieb (VoD) verpflichten sich die Detailhändlerinnen und -händler, ein geeignetes Altersprüfungsinstrument einzusetzen. Diese Massnahmen gelten allerdings nur für Produkte mit einer Alterseinstufung ab 16 Jahren. Der Code of Conduct enthält einen Sanktionsmechanismus. Gemäss Selbsteinschätzung des SVV beträgt die erzielte Abdeckung der Selbstregulierung 97 Prozent des DVD/Video-Marktes in der Schweiz.50

Die Verantwortung für den Erlass von gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen bezüglich Videospielen liegt ebenfalls primär bei den Kantonen. Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz beim Verkauf/Verleih von Videospielen bestehen wiederum in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Neuenburg, Waadt und Wallis; auf Bundesebene existieren keine Regelungen.

Die SIEA – der Branchenverband der Hersteller, Entwickler und Publisher von Video- und Computerspielen – hat 2006 den «SIEA/PEGI Code of Conduct zum Jugendschutz»51 als Massnahme zur Selbstregulierung verabschiedet. Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Unterzeichnenden, sämtliche Waren, für welche eine PEGI-Altersempfehlung vorliegt, nur mit einer solchen in den Verkauf zu bringen. Der Code of Conduct schreibt eine verbindliche Altersprüfung mittels Ausweiskontrolle beim Verkauf von Spielen vor, allerdings nur für diejenigen, die ab 16 oder ab 18 Jahren empfohlen sind. Der «SIEA/PEGI Code of Conduct»

enthält einen Sanktionsmechanismus. Gemäss Schätzung der SIEA beträgt die erzielte Abdeckung mit dem PEGI-System etwa 90-95 Prozent aller angebotenen Spiele in der

Schweiz.52

Die im Film- und Videospielebereich bestehenden Selbstregulierungsmassnahmen der SIEA und des SVV wurden in den Jahren 2009 (SIEA) bzw. 2014 (SVV) auf den Internetbereich ausgeweitet. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich Alterskennzeichnung und Abgabekontrollen gelten somit auch für den Onlineverkauf und den Versandhandel der unterzeichnenden Unternehmen. Die Detailhändlerinnen und Detailhändler haben hierzu geeignete und genügende Altersprüfungsinstrumente einzuführen.

Die Regulierung im Bereich der Filme und Videospielen auf physischen Trägermedien basiert somit auf der Selbstregulierung der Branchenverbände. Nur in den oben genannten Kantonen bestehen darüber hinaus gesetzliche Regelungen.

1.4.2 Regulierung im Bereich Fernsehen und Radio

Auf internationaler Ebene hat die Schweiz 1991 das vom Europarat ausgearbeitete EÜGF ratifiziert (vgl. Kap. 1.3.1).

Die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen – nach AVMD-Richtlinie der EU auch lineare audiovisuelle

Mediendienste genannt – sind in der Schweiz im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)53 geregelt. Artikel 5 RTVG enthält eine Jugendschutzbestimmung, welche Radio- und Fernsehprogrammveranstalter verpflichtet, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre Entwicklung gefährden. Gegenwärtig laufen Arbeiten für ein neues Bundesgesetz über elektronische Medien (BGeM), das dereinst das RTVG ablösen soll. Das Gesetz wird

50 Latzer, Michael / Saurwein, Florian / Dörr, Konstantin / Just, Natascha / Wallace, Julian (2015): Evaluation der Selbstregulierungsmassnahmen zum Jugendmedienschutz der Branchen Film, Computerspiele, Telekommunikation und Internet. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. S. 28

51 https://www.siea.ch/wp-content/files/CodeofConduct-Version-Oktober-2017.pdf (Stand: 19.02.2019)

52 Latzer, Michael / Saurwein, Florian / Dörr, Konstantin / Just, Natascha / Wallace, Julian (2015): Evaluation der Selbstregulierungsmassnahmen zum Jugendmedienschutz der Branchen Film, Computerspiele, Telekommunikation und Internet. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. S. 42

53 SR 784.40