Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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bestimmte Aufgaben an eine Ad-hoc-Ko-Regulierungsbehörde delegieren. Seit 2016 wird auch in diesem Bereich rein staatlich reguliert.46 Der Zugang zu Filmen auf Abrufdiensten, die die physische, geistige oder moralische Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft gefährden können, muss über ein Content Access Control System kontrolliert und für unter 18-jährige gesperrt werden.
Auch in Deutschland wird eine Form von Ko-Regulierung angewandt: Im Bereich der Klassifizierung von Kinofilmen, DVDs und Videospielen haben die Länder eine Vereinbarung mit Selbstregulierungseinrichtungen der Film- bzw. Spielewirtschaft (FSK, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle USK) geschlossen. Die Alterseinstufungen werden von ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfern im Auftrag der FSK bzw. der USK vorgenommen. Die staatliche Regulierungsstelle (Kommission für Jugendmedienschutz) beaufsichtigt die Selbstregulierung. Im Bereich des Fernsehens, der Abrufdienste und im Onlinebereich wird die Selbstregulierung staatlich überwacht. Abrufdienste dürfen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur so
verbreiten, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen bspw. durch die Wahl einer passenden Sendezeit (z. B. ab 22.00 Uhr für Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind) oder durch technische Mittel (Verschlüsselung,
Vorsperrung, Einsatz von Jugendschutzprogrammen).47
In Finnland werden im Bereich des Fernsehens, der Abrufdienste, des Kinos und der Filme auf Trägermedien die privatwirtschaftlich agierenden Klassifizierenden direkt vom staatlichen Regulierer (National Audiovisual Institute) kontrolliert. Er bildet selbst Klassifiziererinnen und Klassifizierer aus, welche ihre Aufgabe auf Basis von Richtlinien wahrnehmen. Dabei gelten bei Filmen die Altersstufen 0, 7, 12, 16 und 18. Auch Abrufdienste müssen Alterseinstufungen und andere Jugendschutzmassnahmen kommunizieren und gewährleisten, dass Inhalte für Kinder, die die jeweilige Altersgrenze nicht erreicht haben, nicht zugänglich sind. Im
Videospielbereich ist eine nicht-staatliche Stelle staatlich zur Erteilung verbindlicher
Alterskennzeichen legitimiert – wobei sich diese auch in Finnland auf PEGI stützen.
In Italien sind Kinovorführungen staatlich kontrolliert (durch ein staatlich eingesetztes Klassifizierungsgremium). Das Fernsehen und Abrufdienste sind durch eine
Selbstregulierungseinrichtung, die der staatlichen Aufsicht unterliegt, geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen Inhalten, die für alle geeignet sind, Inhalten extra für Kinder, Inhalten, bei denen eine elterliche Begleitung empfohlen wird und Inhalten, die für Kinder ungeeignet sind. Der Bereich der Filme auf Trägermedien und der Videospiele wird nicht reguliert.
In Frankreich sind Kinovorführungen (durch ein staatlich eingesetztes Klassifizierungsgremium) und Videospiele (durch Verbindlicherklärung von PEGI) geregelt. Das Fernsehen steht ebenfalls unter staatlicher Aufsicht (durch einen gesetzlich etablierten Regulierer). Bei Abrufdiensten ist die Einteilung audiovisueller Inhalte in verschiedene Altersstufen sowie deren Kennzeichnung vorgeschrieben. Je nach Altersstufe sind Einschränkungen der
Sendezeit bzw. der Zugang via persönlichem Code vorgeschrieben. Filme auf Trägermedien müssen ebenfalls eine Altersklassifizierung vorweisen. In Frankreich sind folgende
Alterseinstufungen vorgesehen: ohne Altersbeschränkung, 12, 16 und 18.
1.4 Aktuelle Regulierung im Film- und Videospielebereich in der Schweiz
Der Film- und Videospielebereich hat sich in den letzten Jahren technisch enorm entwickelt. Filme und Videospiele können heute über verschiedenste Medienkanäle verbreitet bzw.
konsumiert werden, was neue Herausforderungen an die Begleitung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen stellt (Tabelle 3).
46 Cabrera Blázquez F. / Cappello M. / Fontaine G. / Valais S. (2016). Abrufdienste und der sachliche Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie, IRIS Plus, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Strassburg, S. 38.
47 Vgl. Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (kurz: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; JMStV)