Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Jugendschutzregelungen festgehalten, welche erfüllt sein müssen, damit die Jugendschutzregelungen verbindlich erklärt werden können.
Art. 8 Grundsatz
In Artikel 8 wird der Grundsatz der Ko-Regulierung festgehalten. Der Bund gibt mit dem Erlass des VE-JSFVG den Rahmen vor, während die Jugendschutzorganisationen für die Ausführungsbestimmungen in Form von Jugendschutzregelungen verantwortlich sind. Letztere können, sofern sie den Anforderungen des Gesetzes genügen, als für alle Akteurinnen verbindlich erklärt werden.
Art. 9 Anforderungen an die Jugendschutzorganisationen
Absatz 1: In diesem Absatz werden die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen an die Jugendschutzorganisationen aufgezählt, damit eine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt werden kann. Von den verschiedenen Akteurinnen wird erwartet, dass sie sich hinsichtlich des angestrebten Ziels des verbesserten Jugendschutzes zu je einer
Jugendschutzorganisation zusammenschliessen, d. h. eine Organisation für den Film- und eine für den Videospielebereich.
Buchstabe a: Damit das Ziel eines verstärkten Jugendschutzes glaubhaft umgesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Organisationen hauptsächlich Aufgaben im Jugendschutz wahrnehmen.
Buchstaben b und c: Die Absicht hinter der geforderten Repräsentativität ist offensichtlich: Es kann nicht das Ziel der vorliegenden Regulierung sein, dass eine kleine Gruppe von Akteurinnen eine Jugendschutzregelung erarbeitet, welche Kraft Verbindlicherklärung durch den Bundesrat für sämtliche Akteurinnen Geltung entfaltet. Von Anfang an muss eine möglichst grosse Zahl von Akteurinnen der erfassten Bereiche direkt in die Arbeiten eingebunden sein. Die Jugendschutzorganisation muss aus diesem Grund auch offen für sämtliche Akteurinnen sein, welche der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung unterworfen sein werden. Ein grosses Mass an Kommunikation und Koordination zwischen den Akteurinnen wird hier vorausgesetzt, da ansonsten das Risiko besteht, dass verschiedene parallele
Jugendschutzorganisationen aufgebaut würden. Es obliegt dem Bundesrat in einer
Verordnung die geforderte Repräsentativität zu definieren (Absatz 3). Zu denken ist allen voran an die Abdeckung des gegenwärtigen Film- resp. Videospielemarkts.
Buchstabe d: Da die Jugendschutzregelungen je schweizweit gelten werden, müssen auch die beiden Jugendschutzorganisationen je die gesamte Schweiz abdecken. Die kulturellen Unterschiede innerhalb der Schweiz sind nicht so gross, als sich verschiedene Lösungen rechtfertigen würden. Aus diesem Grund müssen denn auch die zu schaffenden
Jugendschutzorganisationen gesamtschweizerisch aufgestellt sein.
Buchstabe e: Da ein Element des angestrebten Systems in der Bereitstellung einer
Anlaufstelle für den Jugendschutz besteht, welcher von den Jugendschutzorganisationen zu stellen ist, muss diese Anlaufstelle entsprechend eingesetzt werden (vgl. Art. 12).
Art. 10 Allgemeine Anforderungen an die Jugendschutzregelungen
In Artikel 10 wird bestimmt, welche jugendschutzrelevanten Inhalte die Jugendschutzregelungen mindestens umfassen müssen. Die Verantwortung zur Ausarbeitung und zum Inhalt der Jugendschutzregelungen – im Rahmen der Vorgaben dieses Vorentwurfs – liegt denn letztlich auch einzig und allein bei den Jugendschutzorganisationen. Ausserhalb dieser Vorgaben ist es im Übrigen den Organisationen überlassen, ob sie in den Jugendschutzregelungen noch weitergehende Vorgaben verfassen möchten. Diese würden jedoch einzig die der