Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Jugendschutzorganisation angeschlossenen Mitglieder verpflichten, da nur die nachfolgend genannten Punkte verbindlich erklärt werden.

Buchstabe a: Einer der Eckpfeiler der angestrebten Regulierung ist das Altersklassifizierungssystem. Den Organisationen für den Jugendschutz ist es überlassen, welches System sie übernehmen möchten. Detailliertere Ausführungen zum Altersklassifizierungssystem finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 11.

Buchstabe b: Im Detail auszugestalten sind die Regelungen zur Alterskennzeichnung, zu den Inhaltsdeskriptoren und zur Alterskontrolle. Hier erlässt der Vorentwurf nur die

Mindestanforderungen (Artikel 5 bis 7). Wie die Kennzeichnung visuell auszugestalten ist,

bleibt den Jugendschutzorganisationen überlassen, ebenso wie und evtl. wo (bereits an der Kasse oder erst beim Einlass?) das Alter kontrolliert wird.

Ebenso in der Kompetenz der Organisationen ist der Umgang mit Vor- und Werbefilmen (insbesondere bei Kinovorführungen). Zu denken ist beispielsweise an eine Vorgabe, dass sich die Wahl der Vor- und Werbefilme an der Alterseinstufung des Hauptfilmes zu orientieren hat.

Auch der Umgang mit Filmen und Videospielen, welche bereits vor der Verbindlicherklärung auf dem Markt waren, ist in den Jugendschutzregelungen zu definieren.

Buchstaben c und d: Für Ausführungen zu Buchstabe c und d wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Artikel 12 verwiesen.

Buchstabe e: Insbesondere das Klassifizierungssystem, welches zur Anwendung gelangt, sowie die damit verbundenen Alterskennzeichnungen und Inhaltsdeskriptoren sind v. a. in einer ersten Zeit nach Inkrafttreten der neuen Regelungen durch die Jugendschutzorganisationen und die ihr angeschlossenen Akteurinnen der breiten Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln bekannt zu machen. Die Art und Weise, wie diese Information erfolgen soll, ist von den Jugendschutzorganisationen festzulegen. Eine dauerhafte Information über eine Internetseite mit diesen Informationen wird ebenfalls vorausgesetzt.

Buchstaben f und g: In einem System der Ko-Regulierung sind für die Umsetzung, Kontrolle und Durchsetzung der Jugendschutzregelung die Organisationen mitverantwortlich. Aus diesem Grund ist in der Jugendschutzregelung aufzuführen, wie die Organisation für den

Jugendschutz die korrekte Anwendung der Regelung durchzusetzen gedenkt. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, gegen fehlbare Mitglieder der Organisation Massnahmen zu ergreifen. Zu denken ist hier bspw. an privatrechtliche Sanktionen. In der Jugendschutzregelung kann vorgesehen werden, dass auf die privatrechtliche Sanktion verzichtet wird oder diese

nachträglich zurückerstattet wird, wenn der Staat eine Busse ausspricht. So kann verhindert, dass ein Mitglied der Organisation doppelt sanktioniert wird78.

Hingegen ist bei Akteurinnen, welche sich der Organisation nicht angeschlossen haben, einzig die Meldung an die zuständige staatliche Stelle möglich.

Die Organisationen tragen also eine Mitverantwortung, auf eine konsequente Einhaltung der eigenen Regelungen hinzuwirken. Bund und Kantone führen ihrerseits Kontrollen durch; wo die Voraussetzungen gegeben sind, werden die Kantone büssen (vgl. Artikel 32-34). Bund und Kantone werden auch von sich aus aktiv und führen Stichproben mittels Testkäufen, - eintritten und -konten durch.

Buchstabe h: In der Jugendschutzregelung ist aufzuzeigen, wie die Kosten der Jugendschutzorganisation für die Umsetzung der Jugendschutzregelung aufgeteilt werden. Da auch Akteurinnen, welche nicht Mitglieder der Jugendschutzorganisation sind, sich finanziell an den Kosten beteiligen (vgl. Art. 30 Abs. 2), wird ein Anreiz geschaffen, sich aktiv in die Organisation für den Jugendschutz einzubringen und bei der Erarbeitung der Jugendschutzregelung

mitzuwirken.

78 Vgl. beispielswiese die Selbstregulierung im Bereich der aggressiven Werbung für Konsumkredite.