Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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9. Kapitel: Strafbestimmungen
Das 9. Kapitel sieht Strafbestimmungen vor, die es den Strafbehörden ermöglichen, bei gewissen Verstössen gegen das VE-JSFVG einzugreifen und Strafen auszusprechen.
Art. 32 Übertretungen
Im Zweckartikel des Gesetzes spiegelt sich das Rechtsgut, das mit Artikel 32 VE-JSFVG geschützt wird: Die körperliche, geistige, psychische, sittliche und soziale Entwicklung von Minderjährigen, die durch ungeeignete Inhalte in Filmen und Videospielen gefährdet werden kann (Art. 1 VE-JSFVG). In Frage steht somit eine abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
Der Tatbestand nach Artikel 32 Absatz 1 VE-JSFVG umschreibt die strafbaren Widerhandlungen. Es handelt sich dabei um Unterlassungen: Die Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass
gesetzlich vorgeschriebene Massnahmen nicht vorgenommen werden. Nach dem System der Ko-Regulierung erlassen die beiden Organisationen je eine Jugendschutzregelung. Das Gesetz enthält aber gewisse Mindestanforderungen: So dürfen Anbieterinnen von
audiovisuellen Trägermedien und Abrufdiensten nur Filme und Videospiele zugänglich
machen, wenn das erforderliche Mindestalter sowie die Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar angegeben sind (Art. 5 Abs. 1 VE-JSFVG); Veranstalterinnen müssen diese an
Ticketverkaufsstellen und am Veranstaltungsort gut sichtbar ausweisen (Art. 5 Abs. 2 VE-JSFVG). Buchstabe a erklärt diejenige natürliche Person für strafbar, die es bei einer solchen Anbieterin oder Veranstalterin unterlässt, die erforderliche Alterskennzeichnung anzubringen.
Ebenso haben Anbieterinnen von Trägermedien und Veranstalterinnen die Pflicht, vor dem Zugänglichmachen eines Filmes oder Videospieles an Minderjährige eine Alterskontrolle durchzuführen (Art. 6 VE-JSFVG). Anbieterinnen von Abrufdiensten oder Plattformdiensten müssen ein System zur Alterskontrolle einrichten und betreiben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und 18 Abs. 2 Bst. a VE-JSFVG). Die Widerhandlung gegen diese Pflichten betreffend die
Alterskontrolle wird in Buchstabe b unter Strafe gestellt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz spezifische Vorgaben für Anbieterinnen von Abrufdiensten bzw. von Plattformdiensten. Entsprechend wird nach Buchstabe c diejenige Person bestraft, die es bei einem Abrufdienst unterlässt, ein System zur elterlichen Kontrolle anzubieten (Art. 7 Abs. 2 Bst. b VE-JSFVG). Nach Buchstabe d wird bestraft, wer bei einem Plattformdienst kein System einrichtet und betreibt, mit dem Inhalte gemeldet werden können, die für
Minderjährige nicht geeignet sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. b VE-JSFVG).
Auf den Tatbestand ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar und damit auch dessen Sanktionensystem (Art. 333 Abs. 1 StGB). Er ist als Übertretung ausgestaltet (Art. 103 StGB): Als Strafe wird Busse bis zu 40 000 Franken angedroht. Auch Versuch und Gehilfenschaft sollen strafbar sein (Absatz 2).
Das strafrechtliche Legalitätsprinzip nach Artikel 1 StGB gebietet unter anderem, dass ein Straftatbestand genügend bestimmt ist. Die Verhaltensweisen, die verboten oder eben
geboten sind, müssen im Gesetz mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein83.
Vorliegend knüpft die Definition der strafbaren Unterlassungen an die Mindestanforderungen des VE-JSFVG für die Jugendschutzregelungen. Dennoch bleiben die Regelungen, welche die Organisationen für den Jugendschutz ausarbeiten und die vom Bundesrat genehmigt werden, für die Strafbarkeit relevant. Sie umschreiben genau und detailliert das
Altersklassifizierungssystem, die Regeln zur Alterskennzeichnung und zur Alterskontrolle.
83 Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 4 N
14 ff.