Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Art. 33 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Das Bundesgesetz vom 22. März 197484 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist nur direkt anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Bundesbehörde übertragen ist (Art. 1 VStrR). Mit Artikel 33 VE-JSFVG werden zwei Bestimmungen des VStrR jedoch auch für Verfahren vor kantonalen Strafbehörden für anwendbar erklärt. Es handelt sich dabei um die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Artikeln 6 und 7 VStrR.
Nach Artikel 6 Absatz 1 VStrR ist grundsätzlich immer die natürliche Person strafbar, welche die Tat verübt hat – d. h. pflichtwidrig die Alterskennzeichnung, die Alterskontrolle bzw. die Einrichtung der erforderlichen Systeme unterlassen hat. Absatz 2 dieser Bestimmung erlaubt es, neben dieser Person auch den Geschäftsherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder
Vertretenen zu bestrafen. Den Leitungspersonen obliegt es nämlich, die Einhaltung der
verwaltungsrechtlichen Pflichten im Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Sie sind gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStrR strafbar, wenn sie es unterlassen, entsprechend geeignete Massnahmen zu ergreifen oder Weisungen zu erteilen85.
Wenn die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen einen unverhältnismässigen
Aufwand verursachen würde, kann nach Artikel 7 VStrR bei Bagatellen das Unternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 34 Strafverfolgung
Artikel 34 Absatz 1 VE-JSFVG hält fest, dass die Strafverfolgung durch die Kantone erfolgt. Dem BSV kommt die Aufsicht im Online-Bereich zu (Art. 26 VE-JSFVG). Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass das BSV der kantonalen Strafverfolgungsbehörde Sachverhalte anzeigt, die es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit feststellt und die auf eine Übertretung hinweisen. Absatz 2 statuiert ein entsprechendes Anzeigerecht.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vorschriften der Kantone
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen haben bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des VE-JSFVG erlassen oder angepasst zu sein. Bereits bestehende kantonale Filmgesetze, welche Bestimmungen zum auf Bundesebene geregelten Jugendschutz
enthalten, sind innerhalb desselben Zeitraums anzupassen.
Weitergehende Regelungen der Kantone, beispielsweise die verbindliche Angabe eines «empfohlenen Alters» neben dem Mindestalter, wären nicht mehr möglich. Vorgaben in Bezug auf des Alter liegen ausschliesslich in der Kompetenz der Jugendschutzorganisationen.
Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 2: Das Inkrafttreten des Gesetzes hat gestaffelt zu erfolgen, da die meisten Artikel erst zur Anwendung gelangen können, wenn eine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt wurde. Daher müssen insbesondere die Artikel betreffend die Verbindlicherklärung zuerst in Kraft treten und erst in einem zweiten Schritt die Artikel betreffend die Alterskennzeichnung und -kontrollen.
84 SR 313.0
85 BGE 142 IV 315, E. 2.