Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Bundesrat hat in diesen Konstellationen einen zivilrechtlichen Handlungsbedarf deshalb verneint.80

Die in Artikel 973d VE-OR genannten Anforderungen sind Voraussetzungen dafür, dass das Recht im qualifizierten Kleid des DLT-Wertrechts übertragen werden kann und die Wirkungen von Artikel 973e VE-OR eintreten. Im DLT-Bericht hat der Bundesrat eine Auslegeordnung vorgenommen und festgestellt, dass jedoch bereits nach geltendem Recht Fälle existieren, wo die Übertragung eines Rechts durch eine Willensäusserung erfolgen kann, welche auch durch Übertragung eines Tokens zum Ausdruck gebracht werden könnte.81 Nebst den bereits erwähnten Konstellationen mit gestuftem Besitz ist – je nach der Ausgestaltung im Einzelfall – auch denkbar, dass auf diese Weise ganze Vertragsverhältnisse übertragen werden können.82 Möglich ist dies immer dort, wo das Gesetz keine zwingenden Formvorschriften aufstellt und den rechtsgeschäftlichen Anforderungen (in der Regel Zustimmung aller Beteiligten) Genüge getan wird. An diesen Konstellationen will die vorgeschlagene Änderung im Wertpapierrecht nichts ändern. Was im Rahmen der Parteiautonomie frei vereinbart werden kann, soll auch weiterhin zulässig bleiben. Damit sollte insbesondere der Abwicklung von sog. Smart Contracts mittels der Distributed Ledger-Technologie nichts entgegenstehen. Der Bundesrat hat in seinem DLT-Bericht denn auch keinen dringenden Regelungsbedarf in Bezug auf Smart Contracts erkannt.83

Voraussetzungen (Abs. 2)

Damit ein Recht in die qualifizierte Form eines DLT-Wertrechts mit Wertpapiercharakter gekleidet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Bekanntgabe des Inhalts (Abs. 2 Ziff. 1)

Das Register muss wie ein Wertpapier Auskunft über das verbriefte Recht geben können. Der genaue Inhalt des verbrieften Rechts (Höhe der Beteiligung/der Forderung, Fälligkeitszeitpunkt usw.) muss ersichtlich sein, damit dieses ohne Hindernisse gehandelt werden kann. Auch muss die Registrierungsvereinbarung – die der Wertpapierklausel nachgebildete Vereinbarung also, das Recht nur über das Register geltend zu machen und zu übertragen – für die Parteien klar und transparent sein. Dasselbe gilt für die Funktionsweise des Registers, die Art also, wie Buchungen ausgeführt und validiert werden. Aufgrund der technischen Ausgestaltung der meisten Register wird jedoch nicht verlangt, dass diese Einzelheiten zwingend im Register selbst abgebildet sein müssen. Denkbar ist auch, dass der Inhalt der Rechte in lesbaren Begleitdaten, welche mit dem Register ausreichend verknüpft werden, dargestellt wird. Solche Begleitdaten können Ausgabebedingungen, Gesellschaftsstatuten, ein White Paper oder ähnliches sein. Verlangt wird jedoch, dass diese Informationen mit dem Register zumindest technisch verknüpft werden.

80 DLT-Bericht: 67 f.

81 DLT-Bericht: 62 ff.

82 DLT-Bericht: 63 f.

83 DLT-Bericht: 85 f.