Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Funktionssicherheit und Integrität (Abs. 2 Ziff. 2)

Das Register muss in der Lage sein, die Rechtslage korrekt abzubilden. Die Funktionsweise des Registers muss wie erwähnt im Register selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten beschrieben werden (Abs. 2 Ziff. 1). In Ziffer 2 wird verlangt, dass das Register Funktionssicherheit bietet und somit nur die von den Parteien spezifizierten Operationen möglich sind. Das Register muss so funktionieren, wie es von den Parteien vereinbart wird. Verlangt wird weiter, dass die Integrität der im Register enthaltenen Daten sichergestellt ist. Damit wird verlangt, dass die Daten und Operationen nachhaltig werden und nicht einseitig veränderbar sind. Die Distributed Ledger-Technologie bezweckt durch eine gemeinsame (dezentrale) Datenverwaltung durch zahlreiche Teilnehmer die Sicherstellung der Integrität der Daten.84

Beide Voraussetzungen, die Funktionssicherheit des Registers – das heisst das Einhalten der in der Registrierungsvereinbarung vorgesehenen Funktionsweise – und die Integrität der im Register enthaltenen Daten müssen jeweils nach dem neuesten Stand der Technik sichergestellt sein. Dabei wird für jede Transaktion einzeln zu entscheiden sein, ob dieser Standard zum Zeitpunkt der Übertragung des Rechts erfüllt war.

Von Gesetzes wegen wird weiter verlangt, dass der Schuldner aus einem DLT-Wertrecht jedem Erwerber nebst dem Inhalt des Wertrechts und der Funktionsweise des Registers auch Angaben zur Funktionssicherheit des Registers sowie zur Integrität der im Register enthaltenen Daten machen muss (Art. 973h VE-OR). Diese Angaben werden damit in der Regel ebenfalls zum Bestandteil des Vertrags zwischen dem Schuldner und den Erwerbern eines DLT-Wertrechts.

Transparenz (Abs. 2 Ziff. 3)

Nach Ansicht des Bundesrates ist es gerechtfertigt, dem Eintrag in einem auf der Distributed Ledger-Technologie basierenden Register ähnliche Wirkungen wie dem Besitz eines Wertpapiers einzuräumen, wenn das Register ebenfalls eine gewisse Publizität zu schaffen vermag. Verlangt wird deshalb, dass die Parteien die sie betreffenden Registereinträge und alle in Ziffer 1 definierten wesentlichen Informationen jederzeit einsehen können. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass durch das Register ausreichend Transparenz über den Inhalt der abgebildeten Rechte und die Berechtigung an ihnen geschaffen wird.

Festlegung von Mindestanforderungen durch den Bundesrat (Abs. 3)

Das Wertpapierrecht kennt heute keine speziellen Anforderungen an die Ausgestaltung von Urkunden. Papierurkunden können sowohl gefälscht als auch gestohlen werden oder auf andere Weise abhandenkommen und bieten nur einen bedingten Schutz. Da die Registrierung in einem verteilten elektronischen Register durch die technische Komplexität und die Vielzahl von Beteiligten jedoch neue Risiken birgt, behält sich der Bundesrat vor, allenfalls in einer Verordnung bestimmte Mindestanforderungen an verteilte elektronische Register aufzustellen. Soweit die DLT-Wertrechte massen-

84 DLT-Bericht: 18 ff.