Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

weise ausgegeben werden und als Effekten gelten, sind ausserdem die finanzmarktrechtlichen Regeln zu beachten.85 Die Ziele des Anlegerschutzes und der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes erfordern dort ein höheres Schutzniveau, da von Mängeln in der Registrierung unter Umständen grosse Volumen oder ganze Anlageklassen betroffen sein könnten. Auch in diesem Bereich behält sich der Bundesrat deshalb vor, die Anforderungen an ein Register für DLT-Effekten allenfalls in einer Verordnung noch näher zu spezifizieren.86 Es kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich solche Anforderungen entweder generell im Wertpapierrecht oder nur für den Effektenhandel als erforderlich erweisen werden. Zu erwarten ist, dass sich in absehbarer Zeit Branchenstandards entwickeln bzw. durchsetzen werden.

Von Gesetzes wegen wird die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben an das Register zivilrechtlich mit einer Haftungsnorm in erster Linie dem Schuldner zugewiesen (s. Art. 973h VE-OR). Dieser wird in der Regel sowohl den Impuls geben, das Recht in einem verteilten elektronischen Register abzubilden, als auch die Wahl des Registers selbst massgeblich in der Hand haben. Der Schuldner ist deshalb am besten geeignet, sich um die Funktionssicherheit und Integrität zu bemühen und sich dafür ev. beim allfälligen Registerbetreiber vertraglich abzusichern. Die vorgesehene Haftungsnorm soll namentlich den Fall regeln, in welchem sich die Regeln zur Funktionssicherheit des Registers und zur Integrität der Daten im Nachhinein als von Anfang an nicht mit dem neuesten Stand der Technik vereinbar herausstellen und die Wertpapierwirkungen deshalb gar nie eintreten konnten. Die Übertragung der Rechte könnte sich in einem solchen Fall rückwirkend als unwirksam herausstellen, wenn der Übergang des Rechts zivilrechtlich nicht auf anderem Weg zu Stande gekommen ist, etwa durch formlose Vertragsübertragung.87 Die Erwerber von (vermeintlichen) DLT-Wertrechten müssen deshalb in ihrem Vertrauen auf die Wertpapierwirkungen geschützt werden. Im Übrigen kommen dort, wo ein Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Erwerber eines DLT-Wertrechts entsteht, auch die allgemeinen Grundsätze der Vertragshaftung zum Tragen (Art. 97 ff. OR). Denkbar ist auch eine vorvertragliche Haftung des Schuldners aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo).

Art. 973e Wirkungen

Die Wirkungen von DLT-Wertrechten werden denjenigen eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens nachgebildet. Diese Wirkungen entsprachen ursprünglich Grundbedürfnissen des Handels: Wer ein Wertpapier von einem Unbekannten erworben hat, wollte auf die Verfügungsmacht des Veräusserers und auf das verbriefte Recht vertrauen können.88 Grundlage dieses Vertrauens war – entsprechend den dinglichen Rechten – die Publizität.89 Die Rechtszuständigkeit sowie der Inhalt des verbrieften Rechts waren von aussen erkennbar, weshalb man sich im Handel darauf verlassen konnte. Durch den zunehmenden Einsatz von Verwahrungsstellen haben diese Wirkungen in jüngerer Zeit an Bedeutung verloren und wurden durch das Vertrauen in

85 Vgl. DLT-Bericht: 98 ff.

86 Vgl. Art. 73d Abs. 3 VE-FinfraG

87 Vgl. oben Erläuterungen zu Art. 973d Abs. 1 VE-OR und DLT-Bericht: 63 f.

88 Vgl. Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 326 ff.

89 Vgl. DLT-Bericht: 52.