Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

die Verwahrungsstellen und die von ihnen vorgenommenen Buchungen ersetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Bucheffektengesetz entstanden.90 Bei der Tokenisierung von Rechten geht es nun jedoch wiederum darum, dass einzelne Marktteilnehmer Rechte direkt abbilden und ohne Zwischenschaltung eines vertrauenswürdigen Intermediäres auch direkt mit ihnen handeln. Es rechtfertigt sich deshalb nach Ansicht des Bundesrates, die ursprünglichen Wirkungen von Wertpapieren bei der Abbildung von Rechten in verteilten elektronischen Registern wieder aufleben zu lassen; sie entsprechen auch in diesem neuen Kontext einem praktischen Bedürfnis. DLT-Wertrechten kommt deshalb eine Präsentationswirkung (Art. 973e Abs. 1 VE-OR), eine Legitimationswirkung (Art. 973e Abs. 2 VE-OR) sowie der Verkehrsschutz eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens zu (Art. 973e Abs. 3 und 4 VE-OR). Weiter muss geregelt werden, wann Verfügungen im Insolvenzfall Dritten gegenüber wirksam werden (Abs. 5) und was vorgeht, wenn ein Recht sowohl in einem verteilten elektronischen Register verbucht als auch in einer Urkunde verbrieft wurde (Abs. 6).

Präsentationswirkung (Abs. 1)

Mit einer doppelseitigen Präsentationsklausel wird vereinbart, dass der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten darf und muss: Das Recht soll ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden (Art. 965 OR) und der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet (Art. 966 Abs. 1 OR). Leistet der Schuldner ohne Vorlage der Urkunde, so hat er sich nicht gültig befreit, wenn die Leistung nicht an den wirklich Berechtigten erfolgte.91 Durch die Formulierung in Absatz 1 – welche Elemente von beiden Bestimmungen aufnimmt (Art. 965 und 966 Abs. 1 OR) – wird die Doppelseitigkeit der Präsentationswirkung unterstrichen. Bei DLT-Wertrechten wird entsprechend verlangt, dass die Leistung nur gegen Anpassung des Registers erfolgt. Falls zum Beispiel eine als DLT-Wertrecht ausgestaltete Darlehensforderung ganz oder teilweise erfüllt wird, muss das Register die geänderte Rechtslage abbilden.

Legitimationswirkung (Abs. 2)

Derjenige, dem ein DLT-Wertrecht durch das Register zugewiesen ist – der durch das Register bezeichnete Gläubiger – gilt als rechtszuständig. Wie bei einem Wertpapier (Art. 966 Abs. 2 OR) kann der Schuldner bei Fälligkeit an den durch das Register bezeichneten Gläubiger leisten und wird dadurch von seiner Schuld befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist in Wahrheit ein anderer Gläubiger der wahre Berechtigte, kann er die Leistung nicht ein zweites Mal vom Schuldner verlangen, sondern muss sich an den vom Register bezeichneten Gläubiger halten, welcher die Leistung zu Unrecht erhalten hat.

Verkehrsschutz: Gutglaubensschutz (Abs. 3)

Bei DLT-Wertrechten soll ein Gutglaubensschutz greifen, welcher demjenigen eines Ordrepapiers nachgebildet ist.92 Bei Ordrepapieren (z.B. Namenaktien) gilt der Besitzer des Papiers, der zudem im Papier als Berechtigter oder dessen Rechtsnachfolger genannt wird, als rechtszuständig. Die Rechtsnachfolge wird durch die sogenannte

90 S. oben Ziff. 3.1.3

91 Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 26.

92 Vgl. Art. 1006 Abs. 2 OR