Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Indossamentenkette auf der Rückseite der Urkunde ausgewiesen. Die Situation ist damit einem verteilten elektronischen Register, welches die Transaktionen grundsätzlich lückenlos aufführt, vergleichbar.

Anders als bei einer gewöhnlichen Forderung besteht bei einem DLT-Wertrecht die reale Gefahr des Abhandenkommens (z.B. durch Verlust des Passwortes oder Hacking). Wenn nun jemand ein DLT-Wertrecht von einem Unberechtigten empfängt, bleibt er im Empfang dieses Rechts geschützt und kann es behalten, wenn ihm beim Erwerb kein böser Glaube oder eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Es obliegt dem ursprünglichen Berechtigten, gegen den Unberechtigten vorzugehen sowie das DLT-Wertrecht rechtzeitig kraftlos erklären zu lassen (Art. 973f VE-OR).

Verkehrsschutz: Einredebeschränkung (Abs. 4)

Sowohl beim Inhaber- als auch beim Ordrepapier greift eine Einredebeschränkung, welche das Vertrauen des Erwerbers eines Wertpapiers in den Inhalt des verbrieften Rechts schützt (Art. 979 bzw. 1007 OR). Auch diese Wirkung wird hier nachgebildet.

Finalität bei Konkurs, Pfändung und Nachlassstundung (Abs. 5)

Die Frage der Finalität – wann eine Verfügung über ein DLT-Wertrecht wirksam wird

– wird im Allgemeinen offengelassen und ist den Regeln des Registers oder eines anderen benutzten Handelssystems bzw. der Vereinbarung der Parteien überlassen. Für den Fall, dass über den Gläubiger eines DLT-Wertrechts jedoch der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt wird, entscheidet der Zeitpunkt der Verfügung über ein DLT-Wertrecht darüber, ob das Recht seinem Vermögen noch zugeordnet werden kann und hat damit auch Auswirkungen auf Dritte. Dieser Fall bedarf deshalb einer gesetzlichen Regelung. Die in Absatz 5 vorgesehene Regel sieht vor, dass eine Verfügung über ein DLT-Wertrecht Dritten gegenüber dann wirksam wird, wenn sie für den Verfügenden unwiderruflich geworden ist, bevor der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt wurden. Die Unwiderruflichkeit kann sich aus den Regeln des verwendeten DLT-Registers selber ergeben, kann aber auch aus der Verwendung eines anderen, übergeordneten Handels- oder Abwicklungssystems herrühren. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Verfügung anschliessend tatsächlich ausgeführt worden ist; dies ist bei einer DLT bzw. Blockchain typischerweise dann der Fall, wenn die Transaktion nach den Regeln des Registers validiert wurde, wobei dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Prioritätenregelung (Abs. 6)

Absatz 6 regelt den potentiellen Konflikt, wenn ein Recht in zwei qualifizierten Kleidern – sowohl als Wertpapier als auch als DLT-Wertrecht – verkörpert ist. Die Vereinbarung nach Artikel 973d Absatz 1 VE-OR sieht eigentlich vor, dass ein als DLT-Wertrecht ausgestaltetes Recht nur noch über das Register geltend gemacht und übertragen werden darf. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass wenn ein Recht bereits in einer Urkunde verbrieft wurde, diese Urkunde vor der elektronischen Registrierung des Rechts vernichtet oder zumindest immobilisiert werden muss. Für den Fall, dass für ein Recht dennoch eine Urkunde und eine elektronische Registrierung bestehen sollte, wird dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers Priorität gegenüber dem gutgläubigen Empfänger des DLT-Wertrechts gegeben. Das Papier – die Sache – hat