Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Vorrang gegenüber dem rein elektronisch vorhandenen DLT-Wertrecht. Eine ähnliche Regelung besteht für Warenpapiere in Artikel 925 Absatz 2 ZGB.
Art. 973f Pfandrecht und Nutzniessung an DLT-Wertrechten
Artikel 973f VE-OR regelt die Erstellung eines Pfandrechts oder einer Nutzniessung
– von Rechten also mit absoluter Wirkung93 – an einem DLT-Wertrecht. Für die Errichtung der Nutzniessung wird auf die Regeln zur Nutzniessung an Forderungen und anderen Rechten (Art. 745 ff. ZGB) verwiesen. Damit ist zur Bestellung einer Nutzniessung an einem DLT-Wertrecht die Übertragung des Wertrechts auf den Nutzniesser erforderlich (Art. 746 Abs. 1 ZGB). Das Pfandrecht an DLT-Wertrechten richtet sich nach den Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten (Art. 899–906 ZGB), wobei klargestellt wird, dass für den Pfandvertrag nicht die Schriftform vorgesehen ist (entgegen Art. 900 Abs. 1 ZGB). Auch bei der Verpfändung wird ein Recht grundsätzlich auf den Pfandnehmer übertragen. Damit wird das Pfandrecht einerseits Dritten gegenüber sichtbar (Publizität), andererseits wird auch sichergestellt, dass der Pfandnehmer das Pfand ohne weitere Mitwirkung des Pfandgebers verwerten kann, falls er aus der gesicherten Forderung nicht befriedigt wird. Falls diese beiden Voraussetzungen durch technische Vorkehrungen auch auf einem anderen Weg als durch Übertragung des DLT-Wertrechts erreicht werden können, soll dies auch ermöglicht werden. Die Bestimmung enthält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt.
Art. 973g Kraftloserklärung
Da der Zugriff auf ein DLT-Wertrecht ebenso wie ein physisches Wertpapier abhandenkommen kann, muss es möglich sein, die Verknüpfung des Rechts mit dem Register aufzulösen, so dass das Recht wieder unabhängig vom Register geltend gemacht werden kann. Dabei sind Fälle im Vordergrund, bei denen ein Berechtigter die Zugriffsmöglichkeit auf sein Recht – etwa durch Verlust des Private Keys – verloren hat. Auch sind Fälle denkbar, in denen ihm die Zugriffsmöglichkeit – und damit das DLT-Wertrecht – entwendet wurde. Es wird deshalb ein Verfahren vorgesehen, mit welchem wie bei einem abhandengekommenen Papier ein Registereintrag gerichtlich kraftlos erklärt werden kann. Für das Verfahren wird sinngemäss auf die Artikel 981 ff. OR verwiesen. Nach erfolgter Kraftloserklärung kann der Gläubiger sein Recht auch ausserhalb – und somit ohne Anpassung – des Registers geltend machen. Auch kann er die Zuteilung eines neuen DLT-Wertrechts verlangen.
Je nach technischer Ausgestaltung des Registers wird mit den kraftlos erklärten Wertrechten auf unterschiedliche Weise verfahren werden können. Die kraftlos erklärten DLT-Wertrechte können unter Umständen durch einen allfälligen Registerbetreiber oder durch anderweitige technische Lösungen gelöscht oder zumindest immobilisiert oder gekennzeichnet werden. Dies wäre wünschenswert. Denkbar ist aber auch, dass diese – ebenso wie kraftlos erklärte Wertpapiere, deren Verbleib ungewiss ist – unbefugten Parteien zugeordnet bleiben oder als wirkungslose Einträge weiterbestehen.
93 Vgl. Rey 2007: Rn. 95 ff.