Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
In Absatz 2 wird es den Parteien freigestellt, eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorzusehen. Neben der öffentlichen Bekanntmachung kann vertraglich auch eine Mitteilung des Schuldners über das System vorgesehen werden. Auch in diesem Bereich ist es wünschenswert, dass die sich ständig weiterentwickelnden technischen Möglichkeiten sinnvoll genutzt werden. Die Möglichkeit für das Gericht, die Veröffentlichung neben dem Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt auch in anderer Weise vorzunehmen, ergibt sich im Übrigen bereits aus Artikel 984 Absatz 2 OR.
Art. 973h Information und Haftung
In der Regel wird der Schuldner (die Aktiengesellschaft bei der Ausgabe von Aktien, die Gesellschaft, welche zur Finanzierung Darlehen aufnimmt) sowohl den Impuls geben, das Wertrecht in ein verteiltes elektronisches Register zu buchen, als auch die Wahl des Registers selbst massgeblich in der Hand haben. Der Schuldner ist deshalb am besten geeignet, sich um die Funktionssicherheit des Registers und die technische Integrität der darin enthaltenen Daten zu bemühen und sich dafür ev. beim allfälligen Registerbetreiber vertraglich abzusichern. In Artikel 973h VE-OR wird verlangt, dass der Schuldner jedem Erwerber eines DLT-Wertrechts die Angaben zum Inhalt des Wertrechts, zur Funktionsweise und Funktionssicherheit des Registers sowie zur Integrität der im Register enthaltenen Daten (Art. 973d Abs. 2 VE-OR) offenlegt. Damit wird sichergestellt, dass alle Erwerber eines DLT-Wertrechts über alle wesentlichen Informationen verfügen. Diese Informationen werden in der Regel zum Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ersten Gläubiger (ersten Nehmer) eines DLT-Wertrechts und werden von diesem auch auf seine nachfolgenden Gläubiger übertragen.
Absatz 2 sieht eine Haftung des Schuldners für die Einhaltung der Voraussetzungen an das Register (Art. 973d Abs. 2 VE-OR) vor. Diese soll namentlich den Fall regeln, in welchem sich das Register im Nachhinein als nicht mit dem neuesten Stand der Technik vereinbar herausstellt und die Wertpapierwirkungen deshalb gar nie eintreten konnten. Die Übertragung der Rechte könnte sich in einem solchen Fall rückwirkend als unwirksam herausstellen, weshalb die Erwerber von (vermeintlichen) DLT-Wertrechten in ihrem Vertrauen auf die Wertpapierwirkungen geschützt werden müssen.94 Sie könnten etwas erworben haben, was sich im Nachhinein als völlig wertlos herausstellt. Im Übrigen kommen dort, wo ein Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Erwerber eines DLT-Wertrechts tatsächlich entsteht, auch die allgemeinen Grundsätze der Vertragshaftung zum Tragen (Art. 97 ff. OR).
Der Schuldner kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung und stimmt mit dem vertraglichen Haftungsmassstab (Art. 97 Abs. 1 OR) überein. Es ist zu erwarten, dass sich hier in absehbarer Zeit Branchenstandards entwickeln bzw. durchsetzen werden. Für Hilfspersonen hat der Schuldner nach den üblichen Grundsätzen einzustehen (Art. 55 bzw. 101 OR).
94 S. oben Erläuterungen zu Art. 973d Abs. 2 Ziff. 2 VE-OR.