Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Von der Haftung nach Artikel 973h Absatz 2 VE-OR soll sich der Schuldner nicht freizeichnen können (Art. 973h Abs. 3 VE-OR). Dies gilt auch für die Hilfspersonenhaftung. Es obliegt gemäss den allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen den Parteien, die Integrität der Daten und Funktionssicherheit des Registers sicherzustellen, wobei der Schuldner am besten dazu geeignet ist, diese Verantwortung wahrzunehmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Freizeichnungsmöglichkeit den Schuldner von dieser Verantwortung ungebührlich entlasten würde. Selbstverständlich bleibt es dem Schuldner aber unbenommen, sich bei dem Betreiber eines Registers oder sonstigen beigezogenen Dritten schadlos zu halten und die Haftung allenfalls vertraglich auf diese zu überwälzen. Im Rahmen der Privatautonomie können vielfältige Abreden getroffen werden, um eine gerechte Risikoverteilung zu bewirken. Der Schuldner, welcher in der Regel den Impuls für die Registrierung eines Rechts in einem verteilten elektronischen Register geben wird und davon auch massgeblich profitiert, wird jedoch von Gesetzes wegen als Ausgangspunkt bestimmt.

4.1.3 Warenpapiere

Art. 1153

Randtitel

Die Einführung einer neuen Bestimmung für DLT- Warenpapiere (Art. 1153a VE-OR) macht eine Änderung der Marginalie von Artikel 1153 OR nötig.

Art. 1153a

Die vorgeschlagene Bestimmung erlaubt die Ausgabe von Warenpapieren mittels gleichwertigen Titeln, die in einem verteilten elektronischen Register eingetragen werden. Die übrigen auf Warenpapiere anwendbaren Regeln bleiben beibehalten.

Diese Lösung steht im Einklang mit Artikel 8 der sogenannten Rotterdam-Regeln, welche von der Schweiz unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert wurden.95 Diese sehen die Möglichkeit elektronischer Warenpapiere vor und stellen für deren Zulässigkeit ebenfalls auf den Parteiwillen und die Erfüllung der Funktionen eines Wertpapiers ab.

4.2 Änderungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188996 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 242a

Die neue Bestimmung soll einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe kryptobasierter Zahlungsmittel sowie von DLT-Wertrechten gewähren. Der Anspruch richtet sich gegen die Konkursmasse und muss von der Konkursverwaltung im Rahmen der Ab-

95 S. dazu oben: Ziff. 1.2.1.

96 SR 281.1