Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

wicklung des Konkurses geprüft werden. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum bestehenden Aussonderungsanspruch erscheint es sinnvoll, die neue Bestimmung direkt im Anschluss an Artikel 242 SchKG einzuordnen. Die neue Bestimmung lehnt sich zudem auch inhaltlich und strukturell stark an den bestehenden Artikel 242 SchKG an.

Absatz 1 ist dem bestehenden Artikel 242 Absatz 1 SchKG nachgebildet. Dabei wird entsprechend der Marginalie klargestellt, um welchen Gegenstand es in der Bestimmung geht. Mit dem Begriff «kryptobasierte Zahlungsmittel» sind als Zahlungsmittel konzipierte Token (sog. Zahlungs-Token) gemeint, bei denen die Verfügungsmacht ausschliesslich über ein kryptobasiertes Zugangsverfahren vermittelt wird. Nicht Gegenstand der neuen Regelung sind dagegen andere unkörperliche oder digitale Vermögenswerte, etwa (rein obligatorische) Forderungsansprüche oder geldwerte Datensammlungen und Informationen. Nicht erfasst werden sollen ausserdem auch zentrale Systeme, da hier der Zugang in der Regel nicht ausschliesslich über ein kryptobasiertes Zugangsverfahren reguliert wird.

Absatz 2: Anders als bei Artikel 242 SchKG, der keinerlei Hinweise zur Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Aussonderung begründet ist oder nicht und der damit lediglich implizit auf das materielle Recht verweist, erfordert die Regelung der in Artikel 242 VE-SchKG aufgeworfenen Fragen eine Klärung der Anspruchsberechtigung, da sich deren Beantwortung nicht ohne Weiteres aus der übrigen Rechtsordnung ableiten lässt.

Mit der neuen Bestimmung wird explizit die Möglichkeit der Herausgabe bestimmter kryptobasierter Vermögenswerte geregelt und damit die Unsicherheiten einer Aussonderung gestützt auf Artikel 242 SchKG, beseitigt. Die Herausgabe ist allerdings an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft:

– Der Herausgabeanspruch bezieht sich ausschliesslich auf die im Gesetz genannten kryptobasierten Vermögenswerte, andere immaterielle Vermögenswerte werden nicht erfasst. Erfasst werden namentlich die sog. Zahlungs-Token sowie die neu geschaffenen DLT-Wertrechte, die in der ausschliesslichen Verfügungsmacht des Gemeinschuldners stehen.

– Die Vermögenswerte müssen in die Konkursmasse fallen; diese muss darüber Verfügungsmacht haben. Wie bereits dargelegt fallen lediglich diejenigen Vermögenswerte in die Konkursmasse, über die der Berechtigte keinen eigenen Zugriff hat und bei denen der Gemeinschuldner über sämtliche notwendigen Schlüssel verfügt, um selber unmittelbar darüber verfügen zu können: Kann der Dritte selber über den Vermögenswert verfügen, ist eine Herausgabe nicht erforderlich, kann die Konkursverwaltung nicht eigenständig darüber verfügen, ist eine solche nicht möglich. In letzterem Fall ist es bei gegebenen Voraussetzungen dagegen möglich, den Schlüssel gestützt auf Artikel 242b VE-SchKG (Zugang zu Daten) heraus zu verlangen.

– Schliesslich verlangt das Gesetz, dass die genannten Vermögenswerte dem Dritten jederzeit im Register individuell zugeordnet werden können.97 Mit diesem Erfordernis wird die geltende Praxis der FINMA aufgenommen und

97 In diesem Sinne auch Eckert 2016: 266; Schönknecht 2016: 309; Hauser-Spühler/Meisser 2016: 11; Maurenbrecher/Meier 2017: Rz. 26; Graham-Siegenthaler/Furrer 2017: Rz. 78.