Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
es wird klargestellt, dass die Aussonderung nicht weitergehen darf als beim sachenrechtlichen Eigentum. Mit dem Bezug auf das Register wird zudem fixiert, dass die individuelle Berechtigung jeweils unmittelbar auf dem Distributed Ledger nachvollzogen werden kann, sodass daraus jederzeit ersichtlich ist, welcher Token welchem Kunden gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob der Token vom Kunden ursprünglich an den Konkursiten übertragen worden ist oder ob der Konkursit diesen erst nachträglich für den Kunden erworben oder diesem zugeordnet hat: Der Anspruch erfolgt entweder aus dem Gedanken der sachenrechtlichen (Art. 641 Abs. 2 ZGB) oder aber der auftragsrechtlichen (Art. 401 Abs. 3 OR) Aussonderung. Die individuelle Zuordnung der Token hat zur Folge, dass im Fall des Abhandenkommens einzelner Token grundsätzlich nur der betroffene Kunde seinen Token verliert.
Sofern die betreffenden Voraussetzungen (kryptobasierte Zahlungsmittel bzw. DLT-Wertrechte, ausschliessliche Verfügungsmacht der Konkursmasse, jederzeitige individuelle Zuordnung), erfüllt sind, besteht ein Anspruch gegenüber der Konkursmasse auf Übertragung der betroffenen Vermögenswerte (Token).
Absatz 3: Hier wird das Verfahren und die Verwirkung des Anspruchs geregelt. Der Absatz entspricht dem geltenden Artikel 242 Absatz 2 SchKG.
Absatz 4: Die Herausgabe der genannten Vermögenswerte kann im Einzelfall mit erheblichen Kosten verbunden sein, da mit der Konkurseröffnung häufig die Systeme heruntergefahren werden und auch die für die betreffenden Arbeiten erforderlichen Personen nicht mehr zur Verfügung stehen.98 Dabei wäre es nicht sachgerecht, die entstehenden Kosten durch die Konkursmasse tragen zu lassen. Vielmehr erscheint es richtig, dass der Gesuchsteller den anfallenden Aufwand zu tragen hat. Zwar kann dies im Einzelfall bedeuten, dass hohe und unter Umständen sogar prohibitiv hohe Kosten zu übernehmen sind. Eine solche Kostenregelung erscheint allerdings dennoch richtig: Wer sich einen Vertragspartner auswählt, der später in Konkurs fällt, hat auch die entsprechenden Folgen zu verantworten.99
Keine Regelung analog Artikel 242 Absatz 3 SchKG (Admassierung): Die neue Bestimmung verzichtet bewusst auf eine Regelung zur Admassierung, wie sie Artikel 242 Absatz 3 SchKG enthält. Eine solche Bestimmung ist nicht erforderlich, da sich ein entsprechendes Klagerecht bereits aus den allgemeinen Regeln ergibt.
Art. 242b
Absatz 1 schafft einen Anspruch auf Zugang zu Daten, über welche die Konkursmasse die Verfügungsmacht hat. Der Anspruch soll dabei körperliche und unkörperliche (digitale) Daten erfassen, ohne ein Eigentum an Daten zu begründen. Auch Passwörter, die auf einem Zettel festgehalten sind, sollen darunterfallen. Der wirtschaftliche Wert der Daten spielt keine Rolle. Artikel 197 Absatz 1 SchKG geht zwar davon aus, dass zur Konkursmasse nur das «pfändbare Vermögen» gehört. Das SchKG enthält bislang lediglich eine Aufzählung, welche Gegenstände trotz ihres Vermögenswertes nicht gepfändet werden können (Art. 92 SchKG), dagegen keine Bestimmungen zu den
98 Dazu Maurenbrecher/Meier 2017: Rz. 37.
99 In diesem Sinn auch Meisser/Meisser/Kogens 2018: Rz. 54.