Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

nicht vermögenswerten Gegenständen. Dennoch erscheint es sachgerecht, der Konkursverwaltung auch diesbezüglich eine klare Vorgabe zu machen, vor allem, weil ein Zugang zu Daten – anders als eine Herausgabe körperlicher Objekte, die einfach zur Verfügung gestellt werden können – häufig einen finanziellen Aufwand verursacht und die Konkursverwaltung diesen Zugang deshalb nicht einfach so gewähren kann. Die vorgeschlagene Kostenregelung gemäss Artikel 242b Absatz 3 VE-SchKG ermöglicht es, bei der grundsätzlichen Gewährung des Datenzugangs grosszügiger zu sein und diesen auch dann zu gewähren, wenn er mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, etwa, weil die Daten vorgängig noch aufbereitet oder konvertiert werden müssen.

Selbstverständlich können mit der neuen Bestimmung nicht sämtliche Daten, über die die Konkursmasse die Herrschaft hat, einfach an Dritte herausgegeben werden, und zwar auch dann nicht, wenn der entsprechende Aufwand gemäss Absatz 4 vom Gesuchsteller ersetzt wird:

Die Daten sind einerseits immer dort an den Gesuchsteller herauszugeben, wo ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dieser Verweis entspricht im Ergebnis dem bestehenden Artikel 242 SchKG, der jedenfalls implizit auch auf die gesetzlichen Aussonderungsgründe verweist, insbesondere auf das sachenrechtliche Eigentum (Art. 641 Abs. 2 ZGB), welches den Hauptanwendungsfall bildet. Zusätzlich kennt das Gesetz in Artikel 401 OR ein auftragsrechtliches Aussonderungsrecht im Konkurs des Beauftragten, wobei der Anspruch auf bewegliche Sachen beschränkt ist. Auch das SchKG selbst begründet in den Artikel 201–203 konkursrechtliche Aussonderungsansprüche für bestimmte Vertragskonstellationen. Schliesslich wurde auch mit dem Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985100 in Artikel 284b SchKG eine Aussonderung des Trustvermögens aus der Konkursmasse des Trustees vorgesehen.

Von grösserer Bedeutung für den vorliegenden Kontext ist dagegen der Anspruch auf Zugang zu den Daten für den Fall, dass ein entsprechender vertraglicher Anspruch besteht. Dieser muss vor der Konkurseröffnung begründet worden sein, wobei es nicht erforderlich ist, dass er explizit über die Konkurseröffnung hinaus erstreckt worden ist. Erfasst werden damit grundsätzlich alle Fälle, in denen der Gesuchsteller bereits vor der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Zugang zu den Daten hatte, etwa, wenn eine Unternehmensbuchhaltung auf einem Server des Konkursiten abgelegt und vom Gesuchsteller abgerufen werden konnte. Denkbar ist es im Übrigen auch, dass ein derartiger vertraglicher Anspruch erst mit der Konkurseröffnung entsteht. So kann etwa vereinbart werden, dass der Source Code einer lizenzierten Software vor dem Konkurs für den Lizenznehmer nicht zugänglich ist und dieser den entsprechenden Zugang erst mit der Konkurseröffnung erhält, damit er die Software auch in Zukunft benutzen und weiterentwickeln kann. Auf diese Weise könnten die heute vorgesehenen Escrow-Vereinbarungen für derartige Fälle ersetzt werden.

Selbstverständlich ist in derartigen Fällen immer darauf zu achten, dass keine Benachteiligung der übrigen Konkursgläubiger stattfindet. Der Datenzugang darf mit anderen Worten nicht zu einer ungerechtfertigten Entwertung der Konkursmasse führen. Vertraglich vorgesehene Gegenleistungen sind deshalb zu erbringen, damit der Zugang

100 SR 0.221.371