Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

zu den Daten gewährt werden kann. Beanspruchen mehrere Gesuchsteller den Datenzugang, ist zu prüfen, ob dieser nicht allen zu gewähren ist. Der Anspruch muss ausserdem auch fällig sein; schliesslich ist die Konkursmasse berechtigt, sich bei gegebenen Voraussetzungen auf Artikel 82 OR zu berufen und die Leistung vorläufig zu verweigern.

Festzuhalten ist ausserdem, dass durch den Anspruch auf Datenherausgabe keine neue Pflicht der Konkursverwaltung geschaffen werden soll, Daten im Konkurs aufzubewahren. Für die Aufbewahrungspflicht kann vielmehr auf das geltende Recht verwiesen werden. Besteht danach keine Aufbewahrungspflicht, dürfen die Daten nach wie vor vernichtet werden, womit auch der Anspruch auf Datenzugang untergeht.

Nicht im SchKG zu regeln ist ein allfälliger Anspruch auf Löschung der Daten, sei dies im Rahmen einer Gewährung des Zugangs nach Artikel 242b Absatz 1 VE-SchKG, sei dies unabhängig davon. Die Konkursverwaltung hat die entsprechenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen gestützt auf die allgemeinen Regeln (Art. 28 ZGB, Datenschutzgesetze) zu wahren.

Absatz 2: Das Verfahren zur Gewährung des Datenzugangs wird durch Gesuch eines Dritten an die Konkursverwaltung eröffnet. Die Konkursverwaltung prüft die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 und entscheidet in der Folge darüber, ob dem Gesuch stattgegeben wird. Im Falle einer Abweisung muss der Gesuchsteller seinen Anspruch beim Gericht geltend machen, wobei die Konkursverwaltung die Pflicht trifft, die Daten bis zum Abschluss des Verfahrens verfügbar zu halten.

Absatz 3: Wie bei Artikel 242a Absatz 4 VE-SchKG hat auch hier der Gesuchsteller sämtliche Kosten, die mit einer Verschaffung des Datenzugangs verbunden sind, zu übernehmen.

Absatz 4: Der neue Anspruch auf Datenzugang soll allfällige, bereits nach geltendem Recht bestehenden Ansprüche nicht einschränken oder aufheben. Namentlich die in den verschiedenen Datenschutzgesetzen festgehaltene Pflicht zur kostenlosen Auskunftserteilung soll durch den neuen Anspruch nicht modifiziert werden.

4.3 Änderungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987101 über das Internationale Privatrecht

Art. 105

Abs. 2

Eines der Hauptziele der Änderungen im IPRG ist die Klarstellung, dass die bestehenden Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts, die Wertpapiere betreffen, grundsätzlich auch für Wertpapier-Äquivalente102 gelten. Die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 105 Absatz 2 IPRG sind vor diesem Hintergrund zu sehen.

101 SR 291

102 Dazu unten, zu Art. 145a VE-IPRG.