Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Dingliche Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen unterstehen nach den Artikeln 99–104 IPRG dem Recht am Lageort der jeweiligen Sache. Das gilt auch für Pfandrechte. Ausgenommen ist jedoch die Verpfändung von Wertpapieren, die zusammen mit der Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten separat geregelt ist. Der betreffende Artikel 105 IPRG sieht in Absatz 1 die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Fehlt eine solche, gelten gemäss Absatz 2 unterschiedliche Regime für Forderungen und Wertpapiere auf der einen und «andere Rechte» wie Gesellschaftsanteile und Immaterialgüterrechte auf der anderen Seite. Sind solche «anderen Rechte» in einem Wertpapier verkörpert (wie beispielsweise Aktien), unterstehen sie der für Wertpapiere vorgesehenen Regelung.

Die vorgeschlagene Neufassung von Absatz 2 ersetzt nun im Ergebnis «Forderungen und Wertpapiere» durch «Forderungen und andere Rechte, die durch ein Wertpapier oder einen gleichwertigen Titel vertreten werden», um die angestrebte Gleichstellung von Wertpapieren und Wertpapier-Äquivalenten zu bewerkstelligen. Forderungen, die durch ein Wertpapier oder einen gleichwertigen Titel vertreten werden, sind bereits durch den Begriff «Forderungen» abgedeckt. Zu den Wertpapier-Äquivalenten zählen vorliegend auch die Wertrechte im herkömmlichen Sinne. 103

Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst die Verpfändung eines durch ein Wertpapier vertretenen Rechts auch das Papier selbst, da vorliegend das Papier und das darin verkörperte Recht eine Einheit bilden und die Pfändung des Papiers stets auf die Pfändung des Rechts abzielt. Ein nicht-körperlicher Titel kann für sich allein gar nicht erst Gegenstand eines Pfandrechts sein.104

Art. 106

Randtitel sowie Abs. 1 und Abs. 3

Die Gleichstellung von Wertpapieren und ihren Äquivalenten soll auch in Artikel 106 IPRG, der Warenpapiere zum Gegenstand hat, vollzogen werden.

Warenpapiere werden im Warenhandel verwendet. Sie verkörpern die Forderung auf Herausgabe der Ware. Die von Artikel 106 Absatz 1 und 3 IPRG bezeichneten Rechtsordnungen bestimmen, ob ein Papier dieser Art vorliegt und inwieweit es neben dem besagten Herausgabeanspruch auch das Eigentum an der Ware verkörpert.105 Mit den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen soll nun klargestellt werden, dass die betreffenden Regeln auch für Warenpapier-Äquivalente gelten. Gleichzeitig wird für die Ermittlung des anwendbaren Rechts neu auf Artikel 145a VE-IPRG verwiesen, da es sich auch beim Anspruch auf Herausgabe der Ware um eine Forderung im Sinne dieser (neu vorgesehenen) Bestimmung handelt.

103 Siehe zu diesen oben Ziff. 4.1.2, zu 973c VE-OR. Wertrechte werden bereits unter dem geltenden Recht wie Forderungen und Wertpapiere behandelt (siehe dazu Müller-Chen 2018: Art. 105 N 18). Wertrechte, die nicht auf einer Forderung basieren (und damit nicht bereits durch den Begriff «Forderung» abgedeckt sind) und gleichzeitig auch nicht unter die Sonderbestimmungen der Art. 108a ff. IPRG fallen, dürften jedoch in der Praxis kaum von Bedeutung sein.

104 Vgl. DLT-Bericht: 81.

105 Vgl. Müller-Chen 2018: Art. 106 N 2.