Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Artikel 106 Absatz 2 soll unverändert bleiben, da diese Bestimmung nur auf Warenpapiere im herkömmlichen Sinn passt. An nicht-körperlichen Dokumenten sind nach Auffassung des Bundesrats keine dinglichen Rechte möglich.106

Art. 108a

Die Artikel 108a ff. IPRG enthalten besondere Vorschriften für Wertpapiere, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Wertpapierübereinkommens107 verwahrt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 108a IPRG soll nun klargestellt werden, dass «Wertpapiere» wie nach bisherigem Verständnis im weiten Sinne des erwähnten Übereinkommens und nicht im engen Sinne der Artikel 105, 106 und 145a VE-IPRG auszulegen ist. Der im Übereinkommen verwendete Begriff erfasst auch Äquivalente von herkömmlichen Wertpapieren.108 In seiner aktuellen Fassung verweist Artikel 108a IPRG nur für den Begriff des Intermediärs auf das Übereinkommen, nicht hingegen für den Begriff des Wertpapiers.

Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 108a IPRG beschränkt sich auf die Feststellung, dass der im Kapitel 7a des IPRG verwendete Begriff «intermediärverwahrte Wertpapiere» im Sinne des Haager Übereinkommens zu verstehen ist. Damit ist alles Nötige gesagt. Auf den im Schrifttum als irreführend kritisierten109 Bezug auf die Verwahrung durch einen Intermediär kann nun verzichtet werden.

Art. 145a

Der bestehende Artikel 145 IPRG bestimmt das auf die Abtretung von Forderungen anwendbare Recht. Von ihm nicht erfasst wird die Übertragung von in einem Wertpapier verkörperten Forderungen, welche durch Übertragung des Papiers erfolgt. Dieser Bereich soll nun in einem neuen Artikel 145a IPRG geregelt werden. Von dieser Regelung erfasst werden sollen nicht nur Wertpapiere im herkömmlichen Sinn, sondern auch nicht auf Papier basierende Äquivalente, insbesondere auch wertpapierähnliche Token als Teils eines Blockchain-Systems. Die neue Bestimmung soll nur für die Übertragung von Forderungen gelten. In Bezug auf Gesellschaftsanteile und dingliche Rechte wurde im DLT-Bericht des Bundesrats kein Handlungsbedarf festgestellt. Das für Rechte dieser Art bestehende Regime – das nach Auffassung des Berichts sowohl für Wertpapiere als auch für Äquivalente gilt – wurde als hinreichend klar bewertet.110

Das in Artikel 145a VE-IPRG bezeichnete Recht befindet darüber, ob eine Forderung durch einen Titel in Papier- oder gleichwertiger Form vertreten wird, ob m.a.W. ein Wertpapier111 oder ein Wertpapier-Äquivalent vorliegt. Wird dies bejaht, ergibt sich daraus, dass die Forderung mittels des betreffenden Titels übertragen wird. Das bezeichnete Recht bestimmt das dafür erforderliche Prozedere.

106 DLT-Bericht: 80.

107 SR 0.221.556.1.

108 Vgl. zum Ganzen Kuhn 2018: Art. 108a N 2 und 5 ff. m. Hinw.

109 Vgl. Kuhn 2018: Art. 108a N 2.

110 Vgl. zum Ganzen DLT-Bericht: 78–83.

111 Siehe dazu DLT-Bericht: 57.