Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Gleichwertig ist jede Form, die es zulässt, den Titel wie ein Wertpapier zu verwenden. Der die Forderung verkörpernde Titel muss in irgendeiner Form mit einem Text verbunden sein, aus dem die betroffene Forderung hervorgeht, und er muss einem Inhaber zugerechnet werden können, der ihn an eine andere Person weitergeben können muss. Es soll hier eine möglichst technologieneutrale Regelung getroffen werden, die neben Token (inkl. «DLT-Wertrechte» im Sinne von Art. 973d VE-OR) auch andere virtuelle Schriftstücke erfasst, ob elektronische (wie E-Mails oder Anhänge von E-Mails) oder solche in anderer Form.
Mit Übertragung «mittels dieses Titels» ist in erster Linie die Übertragung der Forderung durch Übertragung des Titels gemeint. Miterfasst werden sollen jedoch auch Vorgänge, bei denen keine Übertragung des Titels im engeren Sinn stattfindet, der Forderungsübergang sich jedoch trotzdem über einen Titel vollzieht. So wird etwa ein Token in etlichen Fällen nicht direkt weitergegeben, sondern durch Begründung eines neuen beim Empfänger ersetzt.
Inhaltlich und textlich orientiert sich die Bestimmung am bestehenden Artikel 106 IPRG betreffend Warenpapiere, der bislang einzigen Bestimmung im IPRG zur Frage der Übertragung verbriefter Rechte ausserhalb des Bereichs der intermediärverwahrten Wertpapiere112. Auch im Fall des Warenpapiers handelt es sich beim verbrieften Recht um eine Forderung.113
Der Bundesrat tendiert in seinem DLT-Bericht von 2018114 zur Annahme, dass für die Frage der Verbriefung einer Forderung und die Frage der Übertragung einer verbrieften Forderung das Recht massgebend ist, dem der die Forderung begründende Vertrag untersteht. Somit würde primär das von den Vertragsparteien gewählte und subsidiär das mit dem Vertrag am engsten zusammenhängende Recht gelten, wobei Letzteres vermutungsweise das Recht am Sitz der Niederlassung des Erbringers der vertragscharakteristischen Leistung ist (Art. 116 f. IPRG). Die im DLT -Bericht als Alternative zur Diskussion gestellte sinngemässe Anwendung von Artikel 106 IPRG führt zu einem ähnlichen Ansatz. Nur muss die Rechtwahl im Papier aufgeführt sein, und subsidiär wird fix an die Niederlassung des Ausstellers angeknüpft. Beides erscheint bei verbrieften Forderungen sinnvoll, besonders wenn sie zirkulationsfähig sein sollen. Das Verkehrsschutzinteresse gebietet, dass Drittpersonen das anwendbare Recht leicht eruieren können. Artikel 145a VE-IPRG folgt daher dem Ansatz des geltenden Artikel 106 Absatz 1 IPRG.
Bei der subsidiären Anknüpfung weicht die Bestimmung etwas vom aktuellen Artikel 106 Absatz 1 IPRG ab. Angeknüpft wird an den Sitz des Ausstellers statt an seine Niederlassung.115 Bei Gesellschaften (in aller Regel wird es sich beim Aussteller um eine solche handeln) ist der Gesellschaftssitz der für Dritte am einfachsten erkennbare Ortsbezug. Auch bei Einzelunternehmen scheint es unter diesem Aspekt sinnvoll, an den (Geschäfts-)Sitz anzuknüpfen. Für den wohl seltenen Fall, dass es sich beim Aussteller um eine blosse Privatperson handelt, ist eine subsidiäre Anknüpfung an den
112 Vgl. unten, letzter Absatz.
113 Vgl. oben Ziff. 3.1.3 und zu Art. 106 IPRG sowie DLT-Bericht: 58.
114 DLT-Bericht: 79.
115 Die Anknüpfung an die «Niederlassung» in Artikel 106 Absatz 1 IPRG hat sich als zu unklar erwiesen. Die Anknüpfung an den «Sitz» ist kein Novum im IPRG. Sie wurde bereits in Artikel 126 Absatz 3 IPRG gewählt.