Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehen. Der geltende Artikel 106 IPRG regelt diesen Fall nicht, wohl weil er bei Warenpapieren kaum je vorkommen dürfte. Hingegen sieht Artikel 117 Absatz 2 IPRG eine entsprechende Anknüpfung vor.
Verknüpft die von Artikel 145a Absatz 1 VE-IPRG bezeichnete Rechtsordnung die Übertragung der Forderung mit der sachenrechtlichen Übertragung des Titels, sind für Letztere die Bestimmungen des 7. Kapitels des IPRG («Sachenrecht») massgebend. Ob das Eigentum am Titel übergegangen ist, beurteilt sich demnach nach dem Recht des Orts, an dem er sich befindet (lex chartae sitae). Eine entsprechende Regelung gilt nach herrschender Auffassung bereits für die Übertragung von Wertpapieren unter dem bestehenden Recht. Artikel 106 Absatz 2 IPRG ist Ausdruck davon. Die Verweisung auf die lex chartae sitae für die Übertragung von Wertpapieren gerät zwar zunehmend unter Kritik. Sie entspricht aber noch immer dem internationalen Standard, so dass von ihr höchstens im Rahmen eines multilateralen Staatsvertrags abgewichen werden sollte.
Artikel 145a Absatz 2 VE-IPRG soll nur für körperliche Titel gelten. Daher ist dort von «Papier» und nicht wie in Absatz 1 von «Titel» die Rede. An nicht-körperlichen Titeln sind nach der im DLT-Bericht des Bundesrates116 vertretenen Auffassung keine dinglichen Rechte möglich. Für die darin verbrieften Forderungen beurteilen sich sämtliche Aspekte der Übertragung nach Absatz 1 von Artikel 145a VE-IPRG.
Wie schon Artikel 145 IPRG bezieht sich Artikel 145a VE-IPRG nicht auf die Verpfändung einer Forderung. Für diesen Bereich ist Artikel 105 IPRG massgebend.117
Ist eine von Artikel 145a VE-IPRG erfasste Forderung einem Depotkonto im Sinne des Haager Wertpapierübereinkommens118 gutgeschrieben worden, beurteilt sich ihre Übertragung oder Belastung nach dem vom Übereinkommen bezeichneten Recht (Art. 108c IPRG).
4.4 Änderungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003119 über die Schweizerische Nationalbank
Art. 19 und 20
Abs. 1
Aufgrund der Aufnahme der DLT-Handelssysteme in den Katalog der Finanzmarktinfrastrukturen (vgl. Art. 2 Buchstabe a VE-FinfraG) und der entsprechenden Anpassungen in Artikel 22 und 25 VE-FinfraG sind die DLT-Handelssysteme auch in Artikel 19 NBG, sofern sie mit Zentralverwahrern und Zahlungssystemen funktional vergleichbare Nachhandelsdienstleistungen erbringen. Ebenso sind DLT-Handelssysteme in Artikel 20 NBG einzuführen.
116Vgl. DLT-Bericht: 81.
117Siehe die Erläuterungen zu diesem Artikel oben.
118 SR 0.221.556.1
119 SR 951.11