Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

4.5 Änderungen des Bundesgesetzes vom 8. November 1934120 über die Banken und Sparkassen

Art. 16

Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934121 (BankG) umschreibt die sogenannten Depotwerte, die gemäss Artikel 37d im Konkurs einer Bank zugunsten der Depotkunden aus der Konkursmasse abgesondert werden. Die Absonderung bezweckt eine Vorzugsbehandlung von dinglichen und gewissen obligatorischen Rechten, die im Depotauszug des Depotkunden erscheinen und nicht in den Büchern der Bank. Analog zu diesem für die Qualifikation der Depotwerte entscheidenden Kriterium der individuellen Zuordnung – und abgestimmt auf die in Art. 242a VE-SchKG in dieser Vorlage neu aufgenommenen kryptobasierten Vermögenswerte – erfasst die neue Ziffer 1bis alle Arten von Token, die jederzeit individuell direkt anhand eines verteilten elektronischen Registers einem Kunden zugeordnet werden können, wobei klar ist, dass bestimmte Token allenfalls Effekten sein können (beispielsweise die DLT-Effekten nach Artikel 73a Absatz 2 VE-FinfraG) und diesfalls als Depotwerte nach Ziffer 1 gelten. Token, die nicht individuell zugeordnet werden können, fallen in die Konkursmasse. Ob ein Token individuell zugeordnet werden kann, wird im Konkurs im Einzelfall zu entscheiden sein.

Art. 37d

Artikel 37d BankG wurde mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (BEG) angepasst im Bewusstsein, dass nicht alle Depotwerte nach BankG Bucheffekten sind. Das Verfahren nach BEG passt gemäss Botschaft aber auch auf Nichtbucheffekten, weshalb die Verweisung in Artikel 37d BankG auf das Absonderungsverfahren nach den Artikeln 17 und 18 BEG grundsätzlich auch für rechtlich an einen Token gebundene Effekten (so z.B. als Effekten ausgestaltete Wertrechte nach Artikel 973d VE-OR) gelten kann.

Was die bankengesetzliche Verweisung auf Artikel 19 BEG (Unterbestand) betrifft, so ist festzustellen, dass sie schon heute nur insoweit sachgerecht ist, als es sich um sammelverwahrte Effekten handelt, da naturgemäss nur bei diesen ein anteilsmässiges Tragen eines Unterbestands durch die Depotkunden denkbar ist. In diesem Sinne erscheint es richtig, dies mit der vorliegenden Revision klarzustellen, umso mehr, als zusätzliche Rechtsunsicherheiten infolge der in Artikel 16 BankG neu aufgenommenen individuell zuordenbaren unkörperlichen Vermögenswerten zu vermeiden sind.

Was die heute auf Gesuch eines Dritten mögliche Aussonderung von Vermögenswerten betrifft (vgl. Art. 34 Absatz 2 BankG i.V.m. Artikel 242 SchKG), so wird dieses Instrument kraft Artikel 34 Absatz 2 BankG ohne weiteres auch im Bankenkonkurs mit der nach Artikel 242a VE-SchKG neu eingeführten Herausgabe von Daten und

120 SR 952.0

121 SR 952.0