Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
unkörperlichen Vermögenswerten erweitert. Die FINMA wird zu gegebener Zeit prüfen, ob hier eine entsprechende Anpassung auf Stufe der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA nötig ist.122
4.6 Änderungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018123 über die Finanzinstitute
Art. 6 Bewilligungskaskade
Abs. 2
Die in Artikel 6 Absatz 2 FINIG vorgesehene Bewilligungskaskade ist auf Institute zugeschnitten, welche fremde Vermögenswerte verwalten. Im Zug der vorliegenden Arbeiten am FINIG ist klar geworden, dass dies richtigerweise von den in Artikel 41 FINIG erwähnten Wertpapierhäusern nur für den unter Buchstabe a erfassten Kundenhändler gelten kann, nicht jedoch für die in den Buchstaben b und c erfassten Eigenhändler und Market Maker. Folglich soll bei dieser Gelegenheit hier klargestellt werden, dass nur die Bewilligung als Kundenhändler dazu ermächtigt, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee tätig zu sein.
Art. 16 Ombudsstelle
Eine Ombudsstelle führt Vermittlungsverfahren über Streitigkeiten zwischen einem Finanzdienstleister und einer Kundin oder einem Kunden (vgl. Art. 74 FIDLEG). Eine Anschlusspflicht macht daher auch nur für Finanzinstitute Sinn, welche überhaupt über Kundinnen und Kunden verfügen, also Finanzdienstleistungen erbringen. Dies wird mit vorliegender Präzisierung klargestellt. Keiner Anschlusspflicht unterstehen folglich Trustees, Eigenhändler und Market Maker, also auch nicht der neu als Wertpapierhaus bewilligungspflichtige Eigenhändler, der ein organisiertes Handelssystem betreibt.
Art. 41 Begriff
Bst. b
Eine Einrichtung zum diskretionären multilateralen Handel oder zum bilateralen Handel von als Token ausgestalteten Effekten ist ein organisiertes Handelssystem (OHS) im Sinne von Artikel 42 FinfraG. Wer eine solche Einrichtung betreibt, bedarf folglich einer Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus oder Handelsplatz oder einer Anerkennung als Handelsplatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 FinfraG). Dies ist nach Ansicht des Bundesrates insofern problematisch, als dass Unternehmen keine dieser Bewilligungen erhalten können, falls sie nicht tatsächlich auch die Tätigkeiten einer Bank, eines Wertpapierhauses oder eines Handelsplatzes wahrnehmen (sie sind nach der Praxis der FINMA diesfalls nicht bewilligungsfähig).124
122 SR 952.05
123 AS 2018 5247
124 Vgl. DLT-Bericht: 107.