Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Um dieses Problem zu lösen, soll neu auch als Wertpapierhaus gelten, wer den Eigenhandel betreibt und ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 42 FinfraG betreibt. Dies würde für bestimmte Marktteilnehmer neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen und diesen erlauben, ihr Geschäftsmodell im Rahmen einer regulierten und beaufsichtigten Tätigkeit auszuüben.

Art. 67 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Abs. 2

Im Sinne einer Präzisierung des Gesetzes wird vorliegend klargestellt, dass die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte nur für den Kundenhändler gilt. Beim Eigenhändler und beim Market Maker machen die Bestimmungen keinen Sinn, da sie über keine Kundinnen und Kunden verfügen.

4.7 Änderungen des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997125 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Art. 2 Geltungsbereich

Abs. 2 Bst. dquater

Da im FinfraG ein neues Bewilligungskleid für DLT-Handelssysteme geschaffen wird, ist es erforderlich, diese Bewilligungskategorie als neue Kategorie von Finanzintermediären in Artikel 2 Absatz 2 Geldwäschereigesetz in einem neuen Buchstaben dquater separat aufzuführen. DLT-Handelssysteme können Funktionen wahrnehmen, die bis anhin von anderen unter das Geldwäschereigesetz fallenden Kategorien von Finanzintermediären wahrgenommen wurden, wie zum Beispiel die Abrechnung und Abwicklung von Effekten oder die zentrale Verwahrung. Ausserdem können auch Retail- und institutionelle Kunden direkt Zugang zum Handel haben.

Art. 12 Zuständigkeit

Bst. a

Die in Artikel 12 Buchstabe a GwG vorgesehene Anpassung vollzieht die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2.

Art. 17

Bst. a

Die in Artikel 17 Buchstabe a GwG vorgesehene Anpassung vollzieht die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2.

125 SR 955.0