Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

den Artikel 4 GwV anzupassen, um auch dezentrale Handelsplattformen explizit dem GwG zu unterstellen. Kalexius ist der Meinung, dass es eine tiefere Analyse brauche sowie einen umfassenderen Dialog mit den Finanzakteuren betreffend diese durch den Bundesrat vorgesehene Anpassung in der GwV. In der EU seien nur Wechsler von FIAT-Virtual Assets und custodian wallet provider der EU-Geldwäschereigesetzgebung unterstellt.

− In Bezug auf die Herausgabe von Zahlungstoken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GwV) sind einige

Teilnehmende der Meinung, dass die Möglichkeit der Herausgeber von Zahlungstoken, ihre Sorgfaltspflichten an GwG unterstellte Finanzintermediäre auszulagern, zu unterstützen sei und formalisiert und auf alle Finanzintermediäre ausgeweitet werden sollte

(CMTA, Poseidon, SLTA, Lenz & Staehelin). Damit könnten FinTech-Firmen gefördert werden, die innovative Produkte auf den Markt bringen, aber die organisatorischen Möglichkeiten für die Durchführung von GwG-Prüfungen nicht besitzen.

− Einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass das FINMA-Rundschreiben

2016/7, welches die Video- und Online-Identifizierung regelt, zu restriktiv und unflexibel ausgestaltet sei. Insbesondere die Anforderung betreffend einer maschinenlesbaren Zone (MRZ) in den für die Identifikation verwendeten Dokumenten wird kritisiert. Einige Länder gäben staatlich anerkannte Identifikationsdokumente heraus, die zum Teil keine MRZ und keine oder wenige optische Sicherheitsmerkmale besitzen würden. Der Zweck der MRZ bestehe darin, die Richtigkeit der im Dokument enthaltenen Informationen zu überprüfen und den Abgleich des Namens mit Personenlisten zum Beispiel bei Sanktionen oder PEP zu ermöglichen. Dies sei jedoch auch ohne MRZ möglich. Ausserdem seien MRZ fälschbar. Im Bereich Identifizierung der Kunden sollten die Vorgaben technologieneutraler sein und die Verwendung der am besten geeigneten Technologie möglich machen, die eine angemessen hohe Sicherheit hinsichtlich der Identität der Kunden ermöglicht (CMTA,

Lenz & Staehelin, Poseidon, SLTA). Auch die Verwendung einer elektronischen Identifikation (eID) werde in der Geldwäschereigesetzgebung nicht erwähnt, obwohl diese in vielen Ländern schon existiere (SLTA, Poseidon).

11 Änderungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Die vorgeschlagene neue Bewilligungskategorie im Finanzmarktinfrastrukturrecht wird in der Vernehmlassung im Grundsatz grossmehrheitlich unterstützt. Die Bewilligungskategorie wird teilweise auch kritisiert und etwa als zweischneidiges Schwert bezeichnet (wenger & vieli). Walder Wyss monieren eine potentielle, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Instituten gemäss Bankengesetz und gemäss zukünftigem Finanzinstitutsgesetz gegenüber den DLT-Handelssystemen. Sodann wünscht SIX eine klare Differenzierung zwischen geschlossenen (permissioned) und offenen (public) Blockchains bzw. DLTs.

Die Erfordernisse einer Bewilligungspflicht für – und einer finanzmarktrechtlichen Aufsicht über – DLT-Handelssysteme (Art. 4 FinfraG i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 7 VE-FinfraG) werden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Eine Reihe von Stellungnahmen wünscht jedoch zusätzlich die Einführung eines bewilligungsfreien Raums (Sandbox) im Finanzmarktinfrastrukturrecht (VD; CVA, HDC, MAMA, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFTI). Demgegenüber werden regulatorische Carve-Outs im Finanzmarktinfrastrukturrecht von anderen Stellungnahmen abgelehnt (FINMA, SIX). Der SGV votiert für eine optionale Bewilligung für DLT-Handelssysteme.

Die für DLT-Handelssysteme vorgeschlagenen, modular ausgestalteten regulatorischen Anforderungen (Art. 73b-73e VE-FinfraG) werden – ungeachtet der Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme (Art. 73f VE-FinfraG) – in einer Reihe von Stellungnahmen als zu schwerfällig betrachtet (BAS, CMTA, Crypto Finance, CVA, Lenz & Staehelin, SFS, SFTA,

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