Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
gen knüpft, diese Voraussetzungen als erfüllt gelten sollen, wenn ein digitales System die dahinterstehenden Rechtsschutzanliegen funktional gleichwertig ersetzen kann (DS, MME, Swisscom).
Übereinstimmend mit dem wertpapierrechtlichen Konzept erklären sich viele Vernehmlassungsteilnehmer damit einverstanden, dass reine Kryptowährungen (wie etwa der Bitcoin) von der Regelung nicht erfasst werden (CH Open, Kalexius, SLTA). Der Bundesrat hatte in Bezug auf die Übertragung solcher Kryptowährungen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt.5 Die Nicht-Erfassung der Kryptowährungen wurde teilweise aber als verpasste Chance, DLT-Anwendungen gesamthaft zu erfassen, bedauert (MME, DS). Auch wird die Abbildung von dinglichen Rechten vereinzelt als wünschenswert erachtet (SLTA).
Auch wenn die vorgeschlagenen Änderungen im Wertpapierrecht damit grundsätzlich Zustimmung finden, empfindet die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer den Vorentwurf jedoch als zu wenig technologieneutral. Namentlich solle auf den Begriff des DLT-Wertrechts verzichtet werden (BS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP; economiesuisse, SBVg, sgv; Bär & Karrer, CH Open, CVA, EXPERTsuisse, HDC, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFTI, SIX, SwissHoldings, UBS, VAV, VSKB, VSV, Walder Wyss, wenger & vieli, Zellweger-Gutknecht Corinne), wobei mehrheitlich der Begriff des «Wertrechts öffentlichen Glaubens» als Alternative empfohlen wird. Auch solle auf das Merkmal des verteilten elektronischen Registers verzichtet werden (ZG, ZH; CH Open, HDC, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SIX, VAV, VISCHER, VSV, UBS, Zellweger-Gutknecht Corinne). Das Gesetz habe im privatrechtlichen Kontext einem funktionalen Regelungsansatz zu folgen, der Ergebnisse abstrakt definiere und nicht vorschreibe, mit welchen Technologien diese Ergebnisse zu verwirklichen seien (BS, ZG; CH Open, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], VISCHER, Zellweger-Gutknecht Corinne). Die Parteien CVP, FDP und glp betonen, dass nur durch eine möglichst technologieneutrale Gesetzgebung auch neue Entwicklungen miteinbezogen werde können, ohne dass der Gesetzgeber diesen hinterherhinken müsse. Teilweise wird die Dezentralität von DLT-Register jedoch auch als wesentliches Charakterisierungsmerkmal hervorgehoben, welches gesetzlich noch näher definiert werden müsse, um Rechtssicherheit und eine Abgrenzung von zentralen Registern zu erreichen (BS; FINMA, SFTA, wenger & vieli).
4.2 Beurteilung der Anforderungen an das Register
Dass das Register gewissen Voraussetzungen genügen muss, damit die darin abgebildeten Rechte wertpapierähnliche Wirkungen entfalten können, wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich begrüsst (ZH; economiesuisse, SBVg; Crypto Finance, CVA, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SFTI, SwissHoldings, VSKB). Dass keine solchen Voraussetzungen aufgestellt werden und einfach jedes Register Rechtswirkungen entfalten solle, wird soweit ersichtlich von niemandem verlangt. Erhöhte Anforderungen rechtfertigten sich insbesondere dadurch, dass dem Registereintrag sehr weitgehenden Wirkungen zukommen.
Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Anforderungen an das Wertrechteregister werden dagegen ganz überwiegend als zu weitgehend kritisiert. Die Anforderungen sollten demnach auf das beschränkt werden, was zwingend notwendig sei, um die Funktion des Registers als Informationsträger für Wertrechte und die Verfügung über dieselben zu ermöglichen. Aus wertpapierrechtlicher Sicht zentral seien dabei der Schutz von Registereinträgen vor einseitiger Veränderung sowie die Publizität der Zuordnung der Rechtszuständigkeit an Wertrechten. Überwiegend abgelehnt wird dagegen das Erfordernis der Funktionssicherheit des Registers als qualifzierendes Merkmal (ZG [BS schliesst sich an], ZH; economiesuisse, SBVg; CVA, mll, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SFTI, SwissHoldings, VSKB, Zellweger-Gutknecht Corinne). Es sei auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass die
5 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Ziff. 3.1.1.
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