Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

vorteilhaft wäre (vgl. auch Ziff. 5 oben zur entsprechenden Kritik im Schuldbetreibungs - und Konkursrecht).

Was spezifisch den Bereich der Banken angeht, wird von den kritischen Stimmen angeführt, die fehlende Aussonderbarkeit von sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerten führe dazu, dass diese nicht als Depotwerte sondern als Einlagen gelten, womit ein Verwahrer in der Regel über eine Bewilligung nach BankG verfügen müsse. Zudem müssten nicht aussonderbare kryptobasierte Vermögenswerte nicht ausserbilanziell sondern in den Büchern der Bank gehalten werden, was die Pflicht zur Unterlegung mit Eigenmitteln mit drastischen Kostenfolgen nach sich ziehe. Dies sei unnötig und auch nicht im Sinne der gesamten Vorlage.

9 Änderungen des Finanzinstitutsgesetzes

Im Zusammenhang mit Artikel 16 FINIG (Ombudsstelle) begrüsst Bär & Karrer die Klarstellung in Absatz 1 ausdrücklich. Hingegen wird Absatz 2 als zu unklar erachtet und daher zur ersatzlosen Streichung empfohlen.

Die Regelung nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 3 FINIG (Ausdehnung des Begriffs des Eigenhändlers) wird von sgv ausdrücklich begrüsst, vorausgesetzt die Einholung einer Bewilligung sei freiwillig. Gemäss MME, Poseidon, SLTA und VISCHER greift die Regelung zu kurz. Das OHS solle nicht nur im Zusammenhang mit dem Eigenhändler möglich sein, sondern soll insbesondere auch die Emission erfassen. Insofern solle das „DLT-OHS“ nicht unter dem Eigenhändler, sondern als separate Kategorie im FINIG aufgenommen werden. Gemäss CVA, Walder Wyss und VD ergeben sich aus der Regelung Abgrenzungsprobleme zum DLT-Handelssystem, die geprüft bzw. bereinigt werden sollten.

10 Änderungen des Geldwäschereigesetzes

Die Unterstellung von DLT-Handelssystemen unter das Geldwäschereigesetz wurde von den sich dazu äussernden Vernehmlassungsteilnehmenden als nachvollziehbar erachtet und mehrheitlich vollumfänglich begrüsst. Einzelne differenzierte Vorschläge wurden zur Definition eines DLT-Handelssystems und dadurch zum Geltungsbereich der Unterstellung gemacht. Die Mehrheit der sich hierzu äussernden Stellungnahmen begrüsst die Unterstellung der DLT-Handelssysteme unter das GwG (CMTA, SFTA, SP, FINMA, ICT, SBVg, Lenz & Staehelin). mll begrüsst die Unterstellung von DLT-Handelssystemen, sofern diese Tätigkeiten in der Verwahrung und/oder Abwicklung von (DLT-) Effekten ausüben. Gemäss SIX sollten keine nicht beaufsichtigte, natürliche und juristische Personen (Art. 73e Abs. 2 Bst e VE-FinfraG) zum DLT-Handelssystem zugelassen werden und Letzteres sodann nur dann dem GwG unterstellt werden, wenn es DLT-Effekten verwahrt oder abrechnet und abwickelt, da bei ausschliesslichem Fokus auf die Handelstätigkeit der Anknüpfungspunkt zum GwG fehle. Gemäss Bär & Karrer können DLT-Handelssysteme DLT-Effekten zentral verwahren und abrechnen und/oder abwickeln, müssen dies aber nicht tun. Sie sollten dementsprechend nur dann dem GwG unterstellt werden, wenn sie eine finanzintermediäre Tätigkeit ausüben und somit entweder natürliche und juristische Personen zulassen, DLT-Effekten zentral verwahren oder Geschäfte mit DLT-Effekten abrechnen und/oder abwickeln.

Im Bereich des Geldwäschereirechts wurden zudem weitere Anmerkungen gemacht:

− MME und CP unterstützen, dass Crowddonating- und Crowdsupportingplattformen

nicht dem GwG unterstellt werden sollen.

− Die SP hätte sich die Anpassung von Artikel 4 GwV betreffend dezentrale Handelsplatt-

formen in der vorliegenden Vorlage und nicht zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, da rascher Handlungsbedarf bestehe. GE, SLTA und Poseidon unterstützen das Vorhaben,

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