Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Vorlage stösst bei den Kantonen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen insgesamt auf Zustimmung. Namentlich wird begrüsst, dass der Schweizer Rechtsrahmen punktuell an die Entwicklungen im Zusammenhang mit verteilten elektronischen Registern angepasst und auf ein technologiespezifisches Sondergesetz verzichtet werden soll. Grundsätzlich abgelehnt wird die Vorlage nur sehr vereinzelt (Wildhaber Consulting, VSV). Vereinzelt kritisiert wurden ferner durch den Vernehmlassungsentwurf beabsichtigte Ungleichbehandlungen (Walder Wyss).
Die eingegangenen Stellungnahmen fokussieren thematisch insbesondere auf die Änderungen im Wertpapierrecht (s. Ziff. 4 unten), im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (s. Ziff. 5 unten) und spiegelbildlich im Bankinsolvenzrecht (s. Ziff. 8 unten) sowie im Finanzmarktinfrastrukturrecht (s. Ziff. 11 unten).
Im Wertpapierrecht wird die Einführung eines wertpapierähnlichen Instruments, welches die Übertragung von Rechten in manipulationsresistenten elektronischen Registern ermöglichen soll, fast ausnahmslos begrüsst. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer empfindet den Vorentwurf – und dabei namentlich die dort verwendeten Begriffe der verteilten elektronischen Register und des DLT-Wertrechts – jedoch als zu wenig technologieneutral. Auch wird die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, technische Mindestanforderungen an die Register in einer Verordnung vorzusehen, für den zivilrechtlichen Bereich ganz überwiegend abgelehnt. Zwar wird im Grundsatz mehrheitlich befürwortet, dass die Register gewissen Mindestvorgaben genügen müssen. Diese Vorgaben seien jedoch im Gesetz selbst vorzusehen und auf ein Minimum zu beschränken. Es sei an der Praxis, die technische Umsetzung dieser möglichst prinzipienbasierten Gesetzgebung vorzunehmen. Nur ganz vereinzelt wird verlangt, dass eine staatliche Behörde die entsprechenden Register vorgängig abnehmen und zertifizieren solle. Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Wirkungen der Registrierung von Rechten werden ebenfalls fast einhellig befürwortet. Auch spricht sich die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer dafür aus, eine Haftung für den Schuldner vorzusehen, falls Gläubiger zu Schaden kommen. Vielfach wird jedoch verlangt, dass die Haftung der Prospektpflicht des Finanzdienstleistungsgesetzes angeglichen werden und nur für diejenigen Fälle greifen solle, in denen der Schuldner die Gläubiger pflichtwidrig unvollständig oder falsch informiert hat. Schliesslich wird in zahlreichen Stellungnahmen verlangt, dass die Schnittstelle zum Bucheffektengesetz geregelt werden müsse, damit auf der Basis der neuen registrierten Rechte auch Bucheffekten geschaffen werden können.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Konkursrecht werden in der Vernehmlassung im Grundsatz fast einhellig begrüsst. Sowohl die Aussonderungsmöglichkeit für Kryptowährungen und die neue Wertpapierkategorie als auch das Zugangsrecht zu Daten allgemein werden als notwendige und sinnvolle Ergänzungen des schweizerischen Rechtsrahmens begrüsst. Es wird jedoch fast einstimmig verlangt, dass die Aussonderungsmöglichkeit für «kryptobasierte Vermögenswerte» allgemein vorgesehen werden solle, um mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Token-Kategorien zu vermeiden. Auch wird fast ausnahmslos kritisiert, dass im Vorentwurf die jederzeitige individuelle Zuordenbarkeit im Register als Voraussetzung für die Aussonderung vorgesehen ist. Dieses Kriterium würde sinnvolle und sichere Verwahrungslösungen auf Sammelkonten verhindern und wird von den Vernehmlassungsteilnehmern oft als möglicher Standortnachteil genannt. Vielfach wird vorgebracht, dass es genügen müsse, wenn die für Kunden verwahrten Vermögenswerte von eigenen Mitteln getrennt seien und den Kunden auf andere Weise zugeordnet werden können. Die vorgeschlagene Kostentragungsregel, wonach die Kosten für die Aussonderung von den Antragsstellern zu tragen seien, wird schliesslich von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst.
Die im Finanzmarktinfrastrukturgesetz vorgeschlagene neue Bewilligungskategorie (DLT-Handelssystem) wurde grossmehrheitlich unterstützt, vereinzelt aber auch kritisiert. Die Schaffung zusätzlicher Flexibilität wurde im Grundsatz unterstützt, insbesondere die Möglichkeit,
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