Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
nicht als Herausgabeanspruch ausgestaltet sei. Weiter werden für die praktische Umsetzung verschiedentlich Klarstellungen gefordert.
Die vorgeschlagene Kostentragungsregel, wonach die Kosten für die Aussonderung von den Antragsstellern zu tragen seien, wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst (SO; glp; CVA). Teilweise wird aber auch die Ansicht geäussert, diese seien von der Konkursmasse zu tragen (SFTA).
Schliesslich werden verschiedene zusätzliche Ergänzungen im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht vorgeschlagen. So wird angeregt, auch die Admassierung von kryptobasierten Vermögenswerten zu regeln (Bär & Karrer, DS, MME) bzw. ausdrücklich festzuhalten, dass den Schuldner im Konkursfall eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht treffe (glp; SLTA).
6 Änderungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
Die wenigen Teilnehmer, welche sich zu den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht äussern, begrüssen diese (Bär & Karrer, mll, MME), wobei einzelne Klarstellungen angeregt werden.
7 Änderungen des Nationalbankgesetzes
Die in Artikel 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 VE-NBG vorgeschlagene Erweiterung der Aufga-
ben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) auf die DLT-Handelssysteme wird nicht
grundsätzlich in Frage gestellt und vereinzelt (mll, MME, SFTA, EXPERTsuisse) ausdrücklich gutgeheissen. Verschiedentlich erfolgt jedoch der Einwand, es sei unwahrscheinlich, dass DLT-Handelssysteme in absehbarer Zeit systemisch bedeutsam würden. Entsprechend könne auf eine Anpassung des NBG zu diesem Zeitpunkt verzichtet werden (BAS, CVA, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen]).
Auf technischer Ebene wird zudem angeregt zu prüfen, ob das Auskunftsrecht der SNB auch durch das zur Verfügungstellen eines Knotenpunkts mit Leserechten befriedigt werden könnte (MME, SIX).
8 Änderungen des Bankengesetzes
Die in Artikel 16 Ziffer 1bis VE-BankG vorgeschlagene Erweiterung des Begriffs der Depotwerte auf kryptobasierte Vermögenswerte wird – wie auch schon bei Artikel 242a Absatz 2 VE-SchKG – von den meisten Vernehmlassungsteilnehmern zwar gutgeheissen, aber insofern kritisiert, als mit dieser Bestimmung im Zusammenspiel mit Artikel 37d VE-BankG die Aussonderung nur für im Blockchainregister individuell zugeordnete, nicht aber für sammelverwahrte, kryptobasierte Vermögenswerte möglich ist. In diesem Sinne plädieren VD, ZH, SP, economiesuisse, SBVg, Bär & Karrer, BAS, CMTA, Crypto Finance, CVA, DS, HDC, ICT-CH, Lenz & Staehelin, mll, MME Legal, Poseidon, SBF [der sich TI und Swisscom anschliessen], SFTA, SFTI, SLTA, SwissCrowdfunding, Swissquote Bank, UBS, VAV, VSPB und wenger & vieli dafür, die Aussonderung auch bei der Sammelverwahrung zuzulassen. Zum einen wird darauf verwiesen, dass kein Grund besteht, kryptobasierte Effekten anders zu behandeln als die übrigen Effekten, bei welchen auch bei Sammelverwahrung ein Aussonderungsrecht besteht. Werde die Aussonderung bei der Sammelverwahrung kryptobasierter Vermögenswerte ausgeschlossen, dann werde sich diese effizienteste und gleichzeitig sicherste Art der Verwahrung kaum durchsetzen können, was weder für die Anleger noch für den Standort Schweiz
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