Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

Die Wirkungen der Registrierung von Rechten (Art. 973e VE-OR) werden begrüsst. Teilweise werden klarere Formulierungen sowie eine Umstrukturierung der Bestimmung vorgeschlagen (Bär & Karrer, CVA, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], wenger & vieli, Zellweger-Gutknecht Corinne). Anlass zu Kritik gibt die vorgesehene Prioritätenregelung, wonach bei Rechten, welche sowohl in einem Wertpapier als auch in einem qualifizierenden Wertrechteregister abgebildet sind, der gutgläubige Erwerb am Papier Vorrang haben solle. Viele Vernehmlassungsteilnehmer hätten sich hier einen Vorrang des Registerrechts oder des zeitlich ersten Erwerbers gewünscht (BS, VD; CMTA, CP, Lenz & Staehelin, MME, Swiss Crowdfunding).

Die vorgesehene Bestimmung zum Pfandrecht wird wohlwollend aufgenommen, wobei vor allem auch die Möglichkeit eines Registerpfandrechts, bei welchem anstelle einer Übertragung technische Absicherungen zum Zug kommen, positiv beurteilt wird (economiesuisse, SBVg; Bär & Karrer, BKB, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SwissHoldings, Zellweger-Gutknecht Corinne). Jedoch wird verlangt, dass die im Vorentwurf vorgesehene Bestimmung auf weitere Sicherheiten ausgedehnt werden müsse (SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen]).

Die vorgesehene Möglichkeit zur Kraftloserklärung wird im Grundsatz mehrheitlich begrüsst (Bär & Karrer, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SLTA, wenger & vieli). Sie stelle ein geeignetes und notwendiges Korrektiv zur Verknüpfung eines Rechts mit einem Registereintrag dar. Es gelte zu verhindern, dass ein ursprünglich Berechtigter, der seinen privaten Schlüssel oder ähnliches verliere, sein Recht dauerhaft nicht mehr geltend machen könne. Vielfach wird aber auf mögliche technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung hingewiesen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, über das gleiche gerichtliche Verfahren wie die Kraftloserklärung ein Registerupdate zu ermöglichen, falls eine qualifizierte Mehrheit der Registergläubiger zustimmen (SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen]).

Was die vorgeschlagene Haftungsnorm angeht, so wird diese vielfach als zu streng empfunden, da der Schuldner für Risiken ausserhalb seines Machtbereichs haften müsse (ZH; economiesuisse, SBVg; Bär & Karrer, CMTA, Crypto Finance, Lenz & Staehelin, mll, MME, SFS, SFTA, SFTI, SwissHoldings, UBS, VISCHER). Dass eine Schuldnerhaftung vorgesehen wird, wird zwar überwiegend befürwortet. Vielfach wird jedoch verlangt, dass die Haftung der Prospektpflicht des Finanzdienstleistungsgesetzes angeglichen werden und nur für diejenigen Fälle greifen solle, in denen der Schuldner die Gläubiger pflichtwidrig unvollständig oder falsch informiert hat (economiesuisse, SBVg; SFS, SFTI, SwissHoldings, wenger & vieli). Auch wird die Umkehr der Beweislast bei der Erbringung des Sorgfaltsnachweises (economiesuisse, SBVg; SFTI) sowie die fehlende Freizeichnungsmöglichkeit (Bär & Karrer, CVA, SFTA) vereinzelt kritisiert oder die Einführung einer «Safe-Harbour-Bestimmung» vorgschlagen (CMTA, Lenz & Staehelin).

Die vorgeschlagene Bestimmung zu den Warenpapieren (Art. 1153a VE-OR) wird selten kommentiert und findet allgemein Unterstützung. Teilweise wird eine andere Formulierung (Bär & Karrer) oder der Einbezug weiterer Wertpapierarten wie beispielsweise des Wechsels (MME) angeregt.

4.4 Weitere Anliegen

Von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern wird die Forderung vorgebracht, dass die Übertragung der neuen Kategorie von Wertrechten ausdrücklich geregelt werden müsse (economiesuisse, SBVg; BKB, CVA, HDC, mll, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFTA, SIX, SwissHoldings, UBS, VISCHER, wenger & vieli, Zellweger-Gutknecht Corinne). Es müsse aus dem Gesetz klar hervorgehen, dass es zur Übertragung keiner schriftlichen Abtretungserklärung bedürfe. Die Übertragung solle nach den Modalitäten des gewählten Registers erfolgen.

20 \ COO.2255.101.2.865835 9/19