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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

SFTI, wenger & vieli, VISCHER). Es wird befürchtet, dass die Anforderungen nur von grösseren DLT-Handelssystemen erfüllt werden können und die Erleichterungen zu wenig weit gehen. Vor diesem Hintergrund wird vereinzelt vorgeschlagen, nicht gewerbsmässig betriebene DLT-Handelssysteme keiner Bewilligungspflicht zu unterstellen (BAS, CVA), die vorgesehenen Erleichterungen nicht nur auf kleine DLT-Handelssysteme zu begrenzen (BAS) sowie allgemein offener zu regulieren (FDP). Gemäss CMTA genüge bereits die FINMA-Aufsicht über DLT-Handelssysteme, um vielen regulatorischen Anliegen beizukommen. Demgegenüber betont die FINMA, dass für DLT-Handelssysteme dieselben Anforderungen gelten müssen wie für Handelsplätze und (bei entsprechender Tätigkeit) wie für Zentralverwahrer; Erleichterungen seien nicht gerechtfertigt (FINMA, SIX) und Regulierungsarbitrage müsse verhindert werden. Anderweitig wird betont, dass Anforderungen an Finanzmarktinfrastrukturbetreiber hoch bleiben müssen (MME) und Erleichterungen skeptisch zu beurteilen sind (wenger & vieli).

Der Ansatz, dass DLT-Handelssystem als Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten zu definieren, die mindestens eine zusätzliche Voraussetzung erfüllt (Art. 73a Abs. 1 VE-FinfraG),wurde teilweise als nicht zweckmässig kritisiert und stattdessen wurde eine flexiblere Regelung gewünscht (Bär & Karrer).

Dass nicht nur finanzmarkrechtlich Beaufsichtigte als Teilnehmer am DLT-Handelssystem teilnehmen können, sondern dieses auch Privatkundinnen und -kunden offensteht (Art. 73c VE-FinfraG), wird grossmehrheitlich befürwortet. Für die SIX ist dagegen nicht ersichtlich, weshalb natürliche und juristische Personen als Teilnehmende zugelassen werden sollen, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. SIX beantragt, die Zulassung solcher Teilnehmer zu streichen oder mit höheren Anforderungen auf gesetzlicher Stufe zu verknüpfen.

Der Schutz der Anlegerinnen und Anleger wird in zahlreichen Stellungnahmen thematisiert (SP, CH Open, CMTA, FINMA, Lenz & Staehelin, MAMA, MME, SFTA, XWISS). So sollen beispielsweise DLT-Handelssysteme verpflichtet werden, Massnahmen zu treffen zur Verhinderung von Insiderhandel und unzulässiger Marktmanipulation (SP). Angesprochen werden auch die Regelungen des Offenlegungs- und Übernahmerechts, die derzeit an die Kotierung an einer Börse in der Schweiz anknüpfen. In diesem Bereich wird eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verortet (FINMA, XWISS) und vereinzelt eine freiwillige Unterstellung durch einen Opt-in Mechanismus vorgeschlagen (CMTA, Lenz & Staehelin). Demgegenüber erachtet MAMA das Marktmissbrauchsrisiko im Sekundärhandel mit tokenisierten Effekten als vernachlässigbar, SFTA sieht in den Anlegerschutzregeln gemäss FIDLEG eine Markteintrittshürde und für VISCHER ist es fraglich, ob die umfassenden Anforderungen für DLT-Handelssysteme aus Anleger- und Funktionsschutzüberlegungen notwendig sind.

Sodann weist die FINMA auf laufende Arbeiten auf internationaler Ebene hin, namentlich jene der IOSCO zur Regulierung von Handelsplattformen für kryptobasierte Vermögenswerte (Crypto Asset Trading Platforms) und erachtet es als zentral, dass die Erkenntnisse dieser Arbeiten bestmöglich nachträglich in die Vorlage einfliessen sowie im Rahmen der Ausführungsbestimmungen berücksichtigt werden.

Wie bereits beim Nationalbankgesetz (vgl. Ziff. 7 oben) wird auch im FinfraG die Frage der

potentiellen systemischen Bedeutsamkeit der DLT-Handelssysteme aufgeworfen (BAS)

und argumentiert, es sei unwahrscheinlich, dass ein DLT-Handelssystem in absehbarer Zeit systemisch bedeutsam würde. Somit könne auf die entsprechenden Vorschläge im Vorentwurf (Art. 22 Abs. 1 VE-FinfraG; Art. 25 Abs. 1 VE-FinfraG) verzichtet werden.

Vereinzelt wird vorgeschlagen, die Wirksamkeit der neuen Regulierung im Finanzmarktinfrastrukturrecht einer Überprüfung nach drei Jahren nach Inkrafttreten zu unterziehen (ZH). In eine ähnliche Richtung plädiert auch SO.

Verschiedene Stellungnahmen äussern sich zu den vorgesehenen Delegationsbestimmungen (CMTA, CVA, FINMA, Lenz & Staehelin, SIX, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], wenger & vieli). Obschon die Notwendigkeit von Delegationsnormen nicht

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