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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

neuen, innovativen Technologien auch im nicht-finanziellen Bereich eingesetzt werden könnten, was nicht durch zu hohe Anforderungen behindert werden dürfe (SwissHoldings). Auch dass die Funktionssicherheit und Integrität des Registers gemäss dem Vorentwurf dem neuesten Stand der Technik entsprechen müsse, wird fast einhellig kritisiert (ZH; Bär & Karrer, BKB, CH Open, Crypto Finance, Kalexius, mll, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SIX, UBS, VISCHER, Walder Wyss, Zellweger-Gutknecht Corinne). Es wird jedoch von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern vorgeschlagen, die Funktionssicherheit des Registers als Pflicht des Schuldners zu normieren (ZH; economiesuisse, SBVg; CVA, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SFTI, SwissHoldings, wenger & vieli).

Als zusätzliches Erfordernis wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern die rechtliche Beherrschbarkeit des Registereintrags bzw. die Verfügungsgewalt über denselben ins Spiel gebracht (DS, MME, SFS, VSV). Ein Eintrag in einem DLT-Register könne – abgesehen von der Körperlichkeit – sämtliche Merkmale einer Sache erfüllen, was die Gleichstellung mit einem Wertpapier und die Abgrenzung zu zentral geführten Datenbanken erlaube (SFS). Die Rivalität – dass ein Eintrag in einem DLT-Register nur einmal existieren und übertragen werden könne – wird ebenfalls oft als qualifizierendes Merkmal genannt (sgv; SFS, VSV). In diese Richtung geht auch das von der SBF verlangte Erfordernis, dass es der durch das Wertrechteregister als berechtigt ausgewiesenen Person möglich sein müsse, ihre Rechtsposition zuverlässig nachzuweisen und darüber zu verfügen (TI; BAS und Swisscom schliessen sich dem an).

Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, technische Mindestanforderungen an die Register in einer Verordnung vorzusehen, wird für den zivilrechtlichen Bereich schliesslich ganz überwiegend abgelehnt (sgv; CMTA, CVA, HDC, Lenz & Staehelin, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], Swiss Crowdfunding). Eine solche Verordnung wäre mit einer im Zivilrecht erwünschten prinzipienbasierten und technologieneutralen Regelung nicht vereinbar. Es sei nicht am Gesetzgeber, ein Musterregister vorzugeben, vielmehr seien die Grundsätze auf Gesetzesebene festzuhalten. Vereinzelt würde eine solche Verordnung mit technischen Mindeststandards im Sinne der Rechtssicherheit aber auch begrüsst (FINMA, SLTA).

4.3 Beurteilung der weiteren wertpapierrechtlichen Bestimmungen

Die vorgeschlagene Anpassung des Aktienrechts (Art. 622 Abs. 1 OR) sowie die aktienrechtlichen Ausführungen im Erläuternden Bericht geben nur selten Anlass zu Bemerkungen und werden grundsätzlich unterstützt. Vereinzelt wird jedoch verlangt, es solle auf das Erfordernis einer statutarischen Grundlage für die Schaffung von Wertrechten verzichtet werden, da dies eine unnötige Verschärfung darstelle (VD; Bär & Karrer, CMTA, CVA, Kalexius, Lenz & Staehelin, Walder Wyss). MME, wenger & vieli und die BKB empfehlen, den bereits bestehenden Passus betreffend Bucheffekten zu streichen, da Bucheffekten erst bei Verwahrungsstellen entstehen und nicht von Emittenten ausgegeben werden können. Schliesslich wird die Frage aufgeworfen, ob mit Blick auf die neuesten Bestimmungen, welche im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum6 geschaffen wurden, weitere Anpassungen nötig seien (SBVg; FINMA, SIX, wenger & vieli).

Auch die redaktionellen Anpassungen zu den bereits bestehenden Wertrechten von Artikel 973c OR, welche keine wertpapierrechtlichen Wirkungen entfalten, werden allgemein gutgeheissen, wobei verschiedene Neuformulierungen vorgeschlagen werden (Bär & Karrer, mll, wenger & vieli, Zellweger-Gutknecht Corinne).

6 Botschaft vom 21. November 2018 zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz, BBl 2019 279 ff.

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