Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 19 Seiten
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Vernehmlassung zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
In zahlreichen Stellungnahmen wird auch verlangt, dass die Schnittstelle zum Bucheffektengesetz geregelt werden müsse, damit auf der Basis der neuen registrierten Rechte auch Bucheffekten geschaffen werden können (CVP, FDP; economiesuisse, SBVg; BKB, MME, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFTI, SIX, SwissHodlings, UBS, wenger & vieli, VSKB). Vorausgesetzt wird dafür die Immobilisierung der betreffenden Wertrechte bei einer Verwahrstelle.
5 Änderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Die vorgeschlagenen Änderungen im Konkursrecht werden in der Vernehmlassung im Grundsatz fast einhellig befürwortet (BL, GE, GL, SO, ZG [dem sich BS anschliesst], ZH; glp, economiesuisse, SBVg, sgv; CH Open, CP, CVA, Kalexius, DS, ICT Switzerland, MME, mll, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SFS, SFTA, SFTI, SLTA, SwissHoldings, UBS, veb.ch, VISCHER, VSV, wenger & vieli). Sowohl die Aussonderungsmöglichkeit für Kryptowährungen und die neue Wertpapierkategorie als auch das Zugangsrecht zu Daten allgemein werden als notwendige und sinnvolle Ergänzungen des schweizerischen Rechtsrahmens begrüsst.
Es wird jedoch fast einstimmig verlangt, dass die Aussonderungsmöglichkeit für «kryptobasierte Vermögenswerte» allgemein vorgesehen werden solle, um mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Token-Kategorien zu vermeiden (ZG [dem sich BS anschliesst], ZH; SP; economiesuisse, SBVg, sgv; BAS, CMTA, CAV, DS, ICT Switzerland, Lenz & Staehelin, mll, MME, Poseidon, SBF [der sich TI und Swisscom anschliessen], SFTI, SLTA, Swiss Crowdfunding, SwissHoldings, Swissquote, VISCHER, Uni GE: Bacharach Jeremy).
Auch wird fast ausnahmslos kritisiert, dass im Vorentwurf die jederzeitige individuelle Zuordenbarkeit im Register als Voraussetzung für die Aussonderung vorgesehen ist (VD, ZG [dem sich BS anschliesst], ZH; SP; economiesuisse, SBVg; Bär & Karrer, BAS, CMTA, CP Crypto Finance, DS, HDC, ICT Switzerland, Lenz & Staehelin, mll, MME, Poseidon, SBF [der sich TI und Swisscom anschliessen], SFS, SFTA, SFTI, SIX, SLTA, Swiss Crowdfunding, SwissHoldings, Swissquote, UBS, VAV, VISCHER, VSPB, wenger & vieli). Dieses Kriterium würde sinnvolle und sichere Verwahrungslösungen auf Sammelkonten verhindern und wird von den Vernehmlassungsteilnehmern oft als möglicher Standortnachteil genannt. Werde die Aussonderung bei der Sammelverwahrung kryptobasierter Vermögenswerte ausgeschlossen, dann werde sich diese effizienteste und gleichzeitig sicherste Art der Verwahrung kaum durchsetzen können, was weder für die Anleger noch für den Standort Schweiz vorteilhaft wäre. In der Praxis habe sich auch international ein System bewährt, in welchem ein Grossteil der Vermögenswerte sammelverwahrt in Form einer "deep cold storage" in besonders sicheren, nicht mit dem Internet verbundenen, Systemen verwahrt wird. Nur ein kleiner Teil der Werte werde in "hot wallets" verwahrt, die zahlreiche und schnelle Transaktionen ermöglichten, aber klar weniger Sicherheit böten. Bei individualisierter Registrierung auf der Blockchain sei jeder Vorgang, bei der entsprechende Private Key verwendet werden muss, sensibel, da der Private Key dabei Dritten mit böswilliger Absicht ausgesetzt werden könne. Es müsse für die Begründung eines Aussonderungsanspruchs deshalb genügen, wenn die für Kunden verwahrten Vermögenswerte diesen auf andere Weise zugeordnet werden können. Einzig die FINMA begrüsst das Erfordernis der individuellen Zuordenbarkeit auf dem Register ausdrücklich, da nur so eine Privilegierung kryptobasierter Vermögenswerte gegenüber anderen Vermögenswerten im Konkursfall verhindert werden könne.
Das vorgeschlagene allgemeine Zugangsrecht zu Daten im Konkurs (Art. 242b VE-SchKG) wird selten explizit thematisiert und findet grundsätzlich Zustimmung (SO; glp; CH Open, CAV, mll, SBF [der sich TI, BAS, DS und Swisscom anschliessen], SLTA, VISCHER, Walder Wyss, Wildhaber Consulting). ICT Switzerland bedauert, dass der Anspruch als Zugangsrecht und
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