Vorlage

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

dringlichen Fällen kann das Unternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

2Bestanden die Anlagen und Tätigkeiten Dritter schon vor Erstellung der Anlagen des Unternehmens, so richtet sich der Entschädigungsanspruch der betroffenen Dritten gegen das Unternehmen nach dem EntG15. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder begonnene Tätigkeiten Dritter haben diese die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Art. 31 Signal- und Fernmeldeanlagen

1Die Unternehmen dürfen die für den unterirdischen Gütertransport notwendigen Signal- und Fernmeldeanlagen erstellen und betreiben.

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Anlagen und regelt ihre Verwendung.

3Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen den Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren für Anlagen der Unternehmen.

Art. 32 Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorbereitungsmassnahmen

1Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des

3. Kapitels des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198316.

2Vorbereitungsmassnahmen für die Projektbereinigung oder die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen sind zulässig. Das UVEK entscheidet über Einwände Dritter. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind gemäss dem EntG17 vorgängig zu orientieren und gegebenenfalls zu entschädigen.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 33 Zuständige Stelle

1Das BAV überwacht:

a. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Bau der Anlagen sowie bei Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anlagen und Fahrzeuge;

b. die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften risikoorientiert.

2Es kann Nachweise und Gutachten verlangen. Es kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3Stellt es fest, dass der Bau oder Betrieb der Anlagen oder der Betrieb der Fahrzeuge die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann, so trifft es die erforder-

15 SR 711

16 SR 814.01

17 SR 711