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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

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Art. 7 Verfahren

1Beabsichtigt ein Unternehmen, ein Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einzureichen, so orientiert es das BAV frühzeitig darüber. Dazu reicht es dem BAV die zur Beurteilung der geeigneten Räume erforderlichen Unterlagen ein. Daraus muss insbesondere das Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung hervorgehen.

2Der Bundesrat entscheidet gestützt darauf, ob er die geeigneten Räume dafür bezeichnen will (Art. 6 Abs. 1), erteilt in diesem Fall die notwendigen Aufträge und legt die notwendigen Fristen fest.

Art. 8 Mitwirkung des Unternehmens

Bund und Kantone können vom Unternehmen verlangen, im Rahmen des Richt- oder Sachplanverfahrens unter Mitwirkung der betroffenen Kantone mindestens zwei Varianten für die Linienführung der Transportanlagen sowie die Standorte der Lager- und Umschlagsanlagen zu erarbeiten.

3. Abschnitt: Planung, Bau, Betrieb und Rückbau

Art. 9 Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschut-

zes und der Sicherheit

1Die Anlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Sicherheit sowie gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

2Der Bundesrat kann Vorschriften über den Bau und Betrieb erlassen, insbesondere zur technischen Kompatibilität, zum Schutz der Mitarbeitenden, der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Umwelt.

Art. 10 Plangenehmigung

1Anlagen, die ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.

2Als Änderung einer Anlage gilt auch der Einbau anderer Anlagen, sofern die geänderte Anlage weiterhin ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dient.

3Genehmigungsbehörde ist das BAV.

4Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

5Kantonale Konzessionen, Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Unternehmen in seiner Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt.

6Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn: