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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

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Art. 23 Landumlegung

1Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des BAV innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2Für das Landumlegungsverfahren gilt:

a. Es können Grundstücke des Unternehmens eingebracht werden.

b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.

c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bau bewirkt, können angerechnet werden.

d. Das Unternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e. Es können andere Vorkehren des kantonalen Rechts getroffen werden.

3Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Unternehmens an dieses abgetreten wird, ist der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer zum Verkehrswert zu vergüten.

4Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Bau beschränkt werden.

5Dem Bau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Baus nötig, so trägt das Unternehmen sämtliche Kosten.

Art. 24 Anlagen nach kantonalem Recht

1Die Erstellung und die Änderung von Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienen, unterstehen dem kantonalen Recht.

2Sie dürfen nur mit Zustimmung des BAV bewilligt werden, sofern sie auch dem unterirdischen Gütertransport dienen oder diesen beeinträchtigen könnten.

Art. 25 Rückbau

1Wird der Betrieb der Anlagen definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu entfernen. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

2Das BAV kann entsprechende Sicherheiten verlangen.