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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

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742.104

4. Abschnitt: Sicherheit und Umwelt

Art. 26 Verantwortlichkeit und Sorgfaltspflicht

Die Unternehmen sind für den sicheren Bau und Betrieb der Anlagen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich. Namentlich müssen sie die Anlagen und Fahrzeuge so betreiben, unterhalten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 27 Vorkehren im öffentlichen Interesse

1Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Unternehmen für deren weitere Benützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

2Das Unternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, die wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.

Art. 28 Transport gefährlicher Güter

1Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter erlassen.

2Er kann Strecken bezeichnen, auf denen gefährliche Güter transportiert werden dürfen. Für Gefahrgutumschliessungen regelt er:

a. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen;

b. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.

Art. 29 Ersatzpflicht

Das Unternehmen hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe des EntG14 Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baus oder Betriebs der Anlagen oder des Betriebs der Fahrzeuge des Unternehmens handelt.

Art. 30 Beeinträchtigungen der Sicherheit durch Dritte

1Wird die Sicherheit der Anlagen des Unternehmens durch Anlagen oder Tätigkeiten Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Unternehmens Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so entscheidet das BAV auf Antrag des Unternehmens und nach Anhörung der Beteiligten über die zu treffenden Massnahmen. Bis zu diesem Entscheid ist alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Anlagen und Fahrzeuge beeinträchtigen könnte. In besonders

14 SR 711