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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten
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742.104
Art. 19 Bereinigungsverfahren
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712.
Art. 20 Geltungsdauer
1Mit der Plangenehmigung entscheidet das BAV gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3Die Plangenehmigung erlischt, wenn das Unternehmen fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat.
4Das BAV kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 21 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
1Kommt keine Einigung über Entschädigungen zustande, so führt die Eidgenössische Schätzungskommission nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens ein Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen des EntG13 durch.
2Das BAV übermittelt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 22 Entsorgung von Ausbruch- und Aushubmaterial
1Fallen beim Bau von Anlagen erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
2Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das BAV den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren für Anlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
12 SR 172.010
13 SR 711