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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

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Art. 37 Datenbearbeitung durch die Unternehmen

1Die Unternehmen unterstehen für ihre Tätigkeiten den Artikeln 12–15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG).

2Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 29 DSG.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 38 Übertretungen

1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. dem BAV falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;

b. sich weigert, dem BAV sämtliche Dokumente herauszugeben;

c. sich weigert, dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Anlagen und zu den Fahrzeugen zu gewähren (Art. 34 Abs. 2).

2Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.

Art. 39 Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 10 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt.

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 40 Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen beim Zugang zu den Transportdienstleistungen zu verhindern.

19 SR 235.1