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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten

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lichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Es kann den Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge einschränken oder untersagen.

Art. 34 Melde- und Mitwirkungspflicht

1Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs der Anlagen oder des Betriebs der Fahrzeuge müssen dem BAV umgehend gemeldet werden.

2Das Unternehmen muss dem BAV jederzeit Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Es muss dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Anlagen und zu den Fahrzeugen gewähren und das BAV bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.

Art. 35 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

1Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge wird eine Untersuchung durchgeführt.

2Die Untersuchung dient dazu, Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

3Für das Untersuchungsverfahren gelten die Artikel 15a–15c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195718 sinngemäss.

Art. 36 Datenbearbeitung durch das BAV

1Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

2Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekanntgeben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekanntgeben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

a. Auflagen und Betriebseinschränkungen;

b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

18 SR 742.101