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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten
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742.104
2Sie gewähren einander den diskriminierungsfreien Anschluss an ihre Anlagen, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.
3Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a. die Gewährung des Zugangs;
b. die Zugangsvereinbarungen;
c. die Berechnung des Preises.
4Sie beaufsichtigt die Entwicklung des Marktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten.
5Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.
6Für das Klageverfahren vor der RailCom gelten die Artikel 7-43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 (VwVG) sowie die in einem erstinstanzlichen Klageverfahren sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52 56, 57, 60 und 63-69 VwVG.
Art. 5 Enteignung
1Für den Bau und den Betrieb von Anlagen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19304 über die Enteignung (EntG) geltend gemacht werden.
2Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
2. Abschnitt: Richtplan- und Sachplanverfahren
Art. 6 Richtplan- und Sachplanerfordernis
1Der Bundesrat bezeichnet geeignete Räume für die Anlagen nach diesem Gesetz in einem Sachplan.
2Die Anlagen bedürfen einer Grundlage im Richtplan des Kantons nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19795 (RPG).
3Der Bundesrat kann den Kantonen dafür Fristen setzen. Legt ein Kanton innert der gesetzten Frist die Linienführung nicht fest, kann der Bund dies im Sachplan tun.
3 SR 172.021
4 SR 711
5 SR 700