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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten
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Art. 15 Vorbereitende Handlungen
1Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen Veränderungen, die das geplante Werk bewirkt, wie folgt bekanntgeben:
a. Oberirdische Veränderungen sind sichtbar zu machen.
b. Unterirdische Veränderungen sind erkennbar zu machen.
2Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
3Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG7. Das BAV entscheidet über Einwände Dritter.
Art. 16 Anhörung, Publikation und Auflage
1Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von fünf Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG8 zur Folge.
Art. 17 Persönliche Anzeige
Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG9 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 18 Einsprache
1Wer nach den Vorschriften des VwVG10 oder des EntG11 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim BAV einzureichen.
3Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
7SR 711
8SR 711
9SR 711
10 SR 172.021
11 SR 711